Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Zusammenarbeit mit der BETTR Energy Markets GmbH.
BETTR.Energy – für Energiebeschaffung, Energievertragsmanagement, Energiemanagement, Nachhaltigkeit und Energieinfrastruktur.
Anbieter: BETTR Energy Markets GmbH, Niederstraße 41, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland. Register: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 111844. Kontakt: +49 2173 9999331 · kontakt@bettrenergy.de.
Stand: 19. August 2026
Diese AGB regeln die Zusammenarbeit zwischen der BETTR Energy Markets GmbH (nachfolgend „BETTR“) und ihren Kunden. Maßgeblich bleiben stets der konkrete Auftrag, die vereinbarte Leistungsbeschreibung und die erteilten Vollmachten.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und sonstigen Beauftragungen zwischen BETTR und dem im Auftrag bezeichneten Kunden über energiewirtschaftliche und damit zusammenhängende Leistungen. Sie gelten insbesondere für die Erfassung und Strukturierung von Lieferstellen, Energiebeschaffung, Energievertragsmanagement, Portalnutzung, Energiemanagement, Nachhaltigkeitsleistungen sowie die Koordination von Energieinfrastrukturprojekten.
(2) Im Regelfall schließt die gewerblich tätige Hausverwaltung den Vertrag mit BETTR im eigenen Namen und ist damit Kundin. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, Eigentümerin oder sonstige Wirtschaftseinheit wird nur dann selbst Kundin, wenn sie im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Vertragspartnerin bezeichnet ist und die Hausverwaltung erkennbar in deren Namen handelt. Die Vertragsrolle ist BETTR vor Beauftragung eindeutig mitzuteilen. Schließt die Hausverwaltung im eigenen Namen, wird die von ihr verwaltete Wirtschaftseinheit dadurch nicht Vertragspartnerin dieses Dienstleistungsvertrags.
(3) Die Leistungen richten sich vorrangig an Hausverwaltungen, WEG- und Mietverwaltungen, Wohnungsunternehmen, Bestandshalter und sonstige Unternehmen der Immobilienwirtschaft. Soweit der Kunde Verbraucher ist oder eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund zwingender verbraucherschützender Vorschriften wie ein Verbraucher zu behandeln ist, bleiben diese Vorschriften unberührt. Bestimmungen dieser AGB, die ausdrücklich nur für Unternehmer oder Kaufleute gelten, finden dann keine Anwendung.
(4) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB auch für künftige gleichartige Beauftragungen, sofern BETTR bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hinweist. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn BETTR ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuell ausgehandelter Auftrag oder Rahmenvertrag, Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung, diese AGB, sonstige Unterlagen. Bedingungen eines Energieversorgers oder Fachpartners gelten ausschließlich für den jeweils mit diesem Dritten geschlossenen Vertrag.
§ 2 Vertragsschluss und vorvertragliche Angaben
(1) Darstellungen auf der Website, in Präsentationen, Marktinformationen, Fallbeispielen oder FAQ sind unverbindliche Informationen und kein rechtsverbindliches Angebot. Eine Kontaktaufnahme oder Übermittlung von Unterlagen verpflichtet BETTR nicht zur Annahme eines Auftrags oder zur Durchführung einer Ausschreibung.
(2) Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung oder eines Auftrags, durch Annahme eines Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung von BETTR oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Voraussetzung ist, dass dem Kunden diese AGB vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden. Schweigen gilt nicht als Annahme, soweit nicht im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausnahmsweise gesetzliche Grundsätze eingreifen.
(3) Angebote von BETTR sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine in einem Angebot genannte Bindefrist bezieht sich nur auf das Angebot von BETTR, nicht auf Angebote von Energieversorgern oder sonstigen Dritten.
(4) Der Kunde informiert BETTR vor Vertragsschluss über besondere Anforderungen, Beschlusslagen, interne Freigabeprozesse, feste Termine, Budgetgrenzen und sonstige Umstände, die für die Leistung wesentlich sind. Nicht ausdrücklich vereinbarte Erwartungen werden nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs.
§ 3 Rechtsnatur und Grenzen der Leistungen
(1) BETTR erbringt Dienst- und Geschäftsbesorgungsleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Einsparung, ein bestimmter Energiepreis, die Annahme eines Angebots durch einen Versorger oder das Zustandekommen eines Liefervertrags werden nur geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich und eindeutig als Erfolg vereinbart wurde.
(2) BETTR ist kein Energieversorger und schuldet weder Energielieferung noch Netznutzung, Messstellenbetrieb, Abrechnung oder Versorgungssicherheit. Vertragspartner des Energieliefervertrags ist der jeweilige Energieversorger; die jeweilige WEG, Eigentümerin oder sonstige Wirtschaftseinheit bleibt der Lieferstelle und dem Lieferverhältnis entsprechend der gewählten Vertragsstruktur zugeordnet.
(3) BETTR trifft keine Zusage über die künftige Entwicklung von Energie-, Börsen-, Netz- oder sonstigen Preisbestandteilen. Marktbeobachtungen, Preisinformationen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Empfehlungen geben den Informationsstand und die Annahmen zum jeweiligen Erstellungszeitpunkt wieder.
(4) Soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, erbringt BETTR keine Rechts- oder Steuerberatung, keine Anlageberatung, keine genehmigungspflichtigen Planungs- oder Bauleistungen und keine Prüfung, die einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieur, Energieberater, Sachverständigen oder sonstigen besonders qualifizierten Berufsträger vorbehalten ist. Erforderliche Fachleistungen können durch entsprechend qualifizierte Dritte erbracht werden.
(5) Hinweise zu WEG-Beschlüssen, Umlagefähigkeit, Betriebskosten, Fördermitteln, GModG/GEG, ESG, Mess- oder Abrechnungskonzepten dienen der sachlichen Vorbereitung. Die rechtliche, steuerliche, technische und förderrechtliche Prüfung des Einzelfalls bleibt Sache des Kunden und seiner Fachberater.
§ 4 Leistungsumfang und Arbeitsweise
(1) Je nach Auftrag kann BETTR insbesondere folgende Leistungen erbringen:
- Aufnahme, Bereinigung und objektbezogene Strukturierung von Strom-, Gas-, Fernwärme- und sonstigen energierelevanten Lieferstellen sowie verfügbaren Vertrags-, Verbrauchs- und Rechnungsdaten;
- Prüfung geeigneter Bündelungen, Vorbereitung und Durchführung von Marktanfragen sowie Aufbereitung von Angeboten, Preisbestandteilen und wesentlichen Vertragsbedingungen;
- Koordination von Freigaben, Kündigungen, An- und Abmeldungen, Lieferbeginn, Objektzugängen, Zählerwechseln und Kommunikation mit Versorgern oder Netzbetreibern im vereinbarten Umfang;
- laufende Pflege von Lieferstellen- und Vertragsdaten, Überwachung vereinbarter Fristen, Vorbereitung von Folgeausschreibungen sowie Bereitstellung eines digitalen Portals;
- Aufbereitung von Verbrauchsdaten, Kennzahlen und Maßnahmenpfaden zu Energiemanagement, Nachhaltigkeit, Herkunftsnachweisen und Beschaffungsmodellen;
- energiewirtschaftliche Bewertung und Koordination von Photovoltaik, Mieterstrom, gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung, Ladeinfrastruktur, Speichern und Gebäudetechnik mit qualifizierten Fachpartnern.
(2) Geschuldet sind ausschließlich die im Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen. Die Beauftragung einer Leistung umfasst nicht automatisch sämtliche vorstehend genannten Leistungsbereiche.
(3) BETTR bestimmt die fachlich und organisatorisch zweckmäßige Art der Leistungserbringung, soweit der Auftrag keine verbindlichen Vorgaben enthält. Eine Marktanfrage kann nach Netzgebiet, Lastprofil, Vertragsmodell, Bonität, Datenqualität und tatsächlicher Lieferfähigkeit eingegrenzt werden. BETTR schuldet weder eine Anfrage bei sämtlichen Marktteilnehmern noch eine bestimmte Mindestzahl von Angeboten.
(4) Lieferstellen können für eine Marktanfrage gebündelt werden. Die Bündelung ändert für sich genommen nicht die rechtliche Zuordnung der einzelnen Lieferstelle, Wirtschaftseinheit oder des späteren Liefervertrags.
(5) BETTR darf verbundene Unternehmen, freie Mitarbeiter, technische Dienstleister und sonstige Nachunternehmer einsetzen. Soweit diese als Erfüllungsgehilfen von BETTR tätig werden, bleibt BETTR im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Haftungsregelungen verantwortlich. Werden Dritte auf Wunsch des Kunden unmittelbar beauftragt, entsteht der betreffende Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden beziehungsweise der Wirtschaftseinheit und dem Dritten.
§ 5 Kostenfreie Erstanalyse
(1) Die erste Analyse eines Lieferstellenbestands erfolgt, soweit von BETTR angeboten, ohne gesondertes Honorar des Kunden. Ihr Umfang richtet sich nach der Bestandsgröße, der Datenqualität, den verfügbaren Unterlagen und der im Erstkontakt abgestimmten Fragestellung.
(2) Die Erstanalyse kann insbesondere ein strukturiertes Lieferstellenregister, eine Einordnung erkennbarer Laufzeiten und Fristen, eine erste Einschätzung von Bündelungsmöglichkeiten und einen Vorschlag für nächste Schritte enthalten. Sie beruht auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Angaben und ersetzt keine vollständige Vertrags-, Rechts-, Steuer- oder Technikprüfung.
(3) Der Kunde kann sich nach der Erstanalyse gegen eine weitere Zusammenarbeit entscheiden. Ein Anspruch auf wiederholte Aktualisierung, fortlaufende Marktbeobachtung, Einholung konkreter Lieferangebote oder weitergehende Bearbeitung besteht ohne gesonderte Beauftragung nicht.
§ 6 Entscheidungen, Freigaben und Vertragsabschlüsse
(1) Die Entscheidung über Beschaffungsmodell, Lieferant, Laufzeit, Preis, Vertragsabschluss und Investitionsmaßnahme trifft ausschließlich der Kunde beziehungsweise die dafür zuständige Wirtschaftseinheit. BETTR bereitet die Entscheidungsgrundlage auf und koordiniert die vereinbarten operativen Schritte.
(2) BETTR gibt rechtsverbindliche Erklärungen für den Kunden oder eine Wirtschaftseinheit nur ab, wenn eine ausreichende Vollmacht und eine eindeutige Freigabe oder Weisung vorliegen. Ohne eine solche Ermächtigung darf BETTR Angebote einholen und übermitteln, aber keinen Energieliefervertrag oder sonstigen Drittvertrag im Namen des Kunden abschließen.
(3) Angebote von Energieversorgern und sonstigen Dritten sind regelmäßig befristet und können unter Annahme-, Bonitäts-, Daten-, Mengen-, Netz-, Gremien- oder sonstigen Vorbehalten stehen. Eine Freigabe des Kunden führt erst dann zu einem Vertrag, wenn die hierfür erforderlichen Erklärungen dem richtigen Empfänger fristgerecht zugehen und der Dritte das Angebot annimmt oder bestätigt.
(4) Änderungen des Kunden an einem Drittangebot, insbesondere an Liefermenge, Lieferstellen, Laufzeit, Preis, Sonderbedingungen oder Vertragsparteien, gelten im Zweifel als neuer Antrag. BETTR darf nicht davon ausgehen, dass der ursprüngliche Anbieter diese Änderungen akzeptiert.
(5) Der Kunde prüft selbst, ob für eine Entscheidung Beschlüsse, Zustimmungen, Ausschreibungsregeln oder interne Freigaben erforderlich sind. BETTR ist ohne gesonderten Prüfauftrag nicht verpflichtet, Verwalterverträge, Teilungserklärungen, Beschlusssammlungen, Satzungen, Vertretungsregeln oder interne Kompetenzordnungen rechtlich zu prüfen.
(6) Freigaben und Weisungen können in Textform durch die vom Kunden benannten Ansprechpartner erfolgen. Der Kunde stellt sicher, dass nur vertretungs- oder freigabeberechtigte Personen entsprechende Erklärungen abgeben, und informiert BETTR unverzüglich über Änderungen der Berechtigung.
§ 7 Vollmachten
(1) Erforderliche Vollmachten werden gesondert erteilt. Ihr Inhalt und Umfang gehen diesen AGB vor. BETTR darf Vollmachten gegenüber Versorgern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und sonstigen beteiligten Stellen in Kopie oder elektronisch nachweisen, soweit der Empfänger keine andere Form verlangt.
(2) Der Kunde gewährleistet Bestand und Wirksamkeit der von ihm erteilten oder vermittelten Vollmacht. Er informiert BETTR unverzüglich über Widerruf, Beschränkung, Ablauf, Verwalterwechsel oder sonstige Veränderungen der Vertretungsmacht.
(3) Der Widerruf oder Wegfall einer Vollmacht beendet den Dienstleistungsvertrag nicht automatisch, kann BETTR aber berechtigen, betroffene Leistungen bis zur Klärung auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits entstandene Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche sowie Rechte aus bereits vermittelten oder vorbereiteten Drittverträgen bleiben unberührt.
(4) BETTR darf bei begründeten Zweifeln Originale, Vertretungsnachweise, Beschlüsse oder eine erneute Bestätigung verlangen und bis zu deren Vorlage von rechtsgeschäftlichen Erklärungen absehen.
§ 8 Mitwirkungspflichten und Datenverantwortung des Kunden
(1) Der Kunde stellt BETTR alle für den Auftrag erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig, rechtzeitig und in einem verwertbaren Format zur Verfügung. Dazu gehören, soweit einschlägig:
- Objekt- und Lieferstellenlisten, Markt- und Messlokationsdaten, Zählernummern, Netzgebiete und Zuordnung zur Wirtschaftseinheit;
- aktuelle und frühere Rechnungen, bestehende Verträge, Nachträge, Kündigungen, Laufzeiten, Fristen, Verbrauchsdaten und Lastgänge;
- zutreffende Angaben zu Vertragsparteien, Eigentümer- und Verwalterwechseln, Leerständen, Neubauten, Zählerwechseln und geplanten Maßnahmen;
- erforderliche Vollmachten, Beschlüsse, Freigaben und Ansprechpartner;
- datenschutzrechtlich erforderliche Berechtigungen und Informationen für die Übermittlung personenbezogener Daten.
(2) BETTR darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden sowie der von Versorgern, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und sonstigen Dritten übermittelten Daten vertrauen, sofern Unrichtigkeiten nicht offensichtlich sind. Eine eigenständige forensische, technische oder rechtliche Verifikation sämtlicher Daten ist nicht geschuldet.
(3) Der Kunde prüft von BETTR bereitgestellte Register, Zuordnungen, Angebote und Entscheidungsvorlagen zeitnah und weist auf erkennbare Fehler hin. Gegenüber Unternehmern gelten rein tatsächliche Stammdaten und Zuordnungen als für die weitere Bearbeitung bestätigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Bereitstellung konkrete Abweichungen mitteilt. Verdeckte Fehler, zwingende gesetzliche Rechte und die gesonderte Freigabe eines Vertragsabschlusses bleiben hiervon unberührt.
(4) Änderungen im Bestand oder Vertragsstatus, neue Lieferstellen, Post des Versorgers, drohende Fristen und sonstige für die Bearbeitung wesentliche Ereignisse teilt der Kunde unverzüglich mit. BETTR ist nicht verpflichtet, nicht mitgeteilte oder nicht in den vereinbarten Datenbestand aufgenommene Vorgänge zu überwachen.
(5) Verzögert oder unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Leistungs- und Reaktionszeiten angemessen. BETTR darf die betroffene Leistung nach Hinweis aussetzen. Soweit ein Schaden oder ein entgangenes Marktfenster auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben, Freigaben oder Vollmachten beruht, ist dies bei Verantwortung und Mitverschulden nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen.
§ 9 Marktanfragen, Angebotsvergleiche und Beschaffungsrisiken
(1) Energiepreise und Vertragskonditionen können sich kurzfristig ändern. Ein zu einem bestimmten Zeitpunkt ermitteltes Preisniveau begründet keinen Anspruch darauf, dass derselbe oder ein günstigerer Preis später verfügbar ist.
(2) BETTR wählt anzufragende Anbieter anhand der für die konkrete Ausschreibung erkennbar relevanten Kriterien aus, insbesondere Netzgebiet, Verbrauchs- und Lastprofil, Vertragsform, Lieferzeitraum, Datenqualität, Bonitätsanforderungen und tatsächliche Lieferfähigkeit. Die Marktansprache ist anbieterungebunden, aber keine lückenlose Abfrage des gesamten Marktes.
(3) Angebotsvergleiche beruhen auf den Angaben der Anbieter und dem jeweils bekannten Stand von Steuern, Umlagen, Netzentgelten, Abgaben, Grundpreisen und sonstigen Preisbestandteilen. Gesetzliche, regulatorische oder netzbezogene Änderungen sowie vertraglich vorgesehene Preisänderungen können die späteren Gesamtkosten beeinflussen.
(4) Bewertungen von Festpreis-, Spotmarkt-, Tranchen-, strukturierten Beschaffungs- oder PPA-Modellen stellen eine fachliche Einordnung auf Basis der verfügbaren Daten und der vom Kunden mitgeteilten Risikovorgaben dar. Die wirtschaftliche Entscheidung und das Risiko der Preisentwicklung verbleiben beim Kunden beziehungsweise bei der zuständigen Wirtschaftseinheit.
(5) Eine Pflicht zur laufenden Marktbeobachtung, zum Erreichen eines Zielpreises oder zur automatischen Ausführung bei Eintritt einer Preisschwelle besteht nur, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart ist. Auch dann bleiben Datenverfügbarkeit, Handelszeiten, Produktliquidität, Freigaben, Annahme durch den Anbieter und technische Ausführbarkeit vorbehalten.
§ 10 Verträge mit Energieversorgern und sonstigen Dritten
(1) Der Energieliefervertrag und jeder sonstige Drittvertrag kommen ausschließlich zwischen den dort bezeichneten Vertragsparteien zustande. Für Inhalt, Annahme, Belieferung, Abrechnung, Bonitätsprüfung und Erfüllung ist der jeweilige Dritte verantwortlich.
(2) BETTR ist nicht berechtigt, einen Versorger oder Fachpartner zu vertreten, sofern dies nicht ausdrücklich offengelegt und nachgewiesen wird. Aussagen von BETTR ändern ein Drittangebot oder Drittvertragsbedingungen nicht.
(3) BETTR unterstützt im vereinbarten Umfang bei Rückfragen, Zuordnung und Kommunikation. Eine solche Unterstützung stellt weder Schuldübernahme noch Garantie für die Leistung des Dritten dar.
(4) Drittverträge bleiben von Beendigung, Widerruf oder Kündigung des Vertrags mit BETTR unberührt. Der Kunde muss Drittverträge nach deren eigenen Bedingungen gesondert beenden oder ändern.
§ 11 Energievertrags-, Fristen- und Lieferstellenmanagement
(1) BETTR führt die im vereinbarten Datenbestand enthaltenen Lieferstellen, Vertragsstände, Verbräuche und Fristen objekt- und wirtschaftseinheitenbezogen. Maßgeblich sind die BETTR vollständig überlassenen und von BETTR bestätigten Datensätze.
(2) Das Fristenmanagement umfasst nur Verträge und Fristen, die in den vereinbarten Leistungsumfang aufgenommen, hinreichend dokumentiert und im Lieferstellenregister bestätigt sind. Für nicht mitgeteilte, unleserliche, widersprüchliche oder außerhalb des Auftrags liegende Verträge und Fristen besteht keine Überwachungspflicht.
(3) BETTR bereitet Folgeausschreibungen, Verlängerungsentscheidungen oder Kündigungen rechtzeitig nach dem üblichen Arbeitsablauf vor. Eine Kündigung oder sonstige Erklärung wird von BETTR nur bei ausreichender Vollmacht und eindeutiger Weisung abgegeben. Der rechtzeitige Zugang bei Dritten bleibt von deren Empfangssystemen und Annahmeregeln abhängig.
(4) Neue Objekte, Lieferstellen, Zählerwechsel, Leerstände oder Verwalterwechsel werden erst nach vollständiger Meldung, Übergabe der erforderlichen Daten und Bestätigung der Aufnahme Bestandteil des laufenden Managements.
(5) Die Zuordnung und Aufbereitung von Rechnungen und Daten dient der operativen Unterstützung. Eine vollständige rechnerische, steuerliche, umlagerechtliche oder rechtliche Prüfung von Rechnungen und Betriebskosten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 12 Digitales Portal
(1) Soweit vereinbart, erhält der Kunde für die Dauer der Zusammenarbeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, das von BETTR bereitgestellte Portal für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Standard-Portalzugang und die vom Kunden benannten berechtigten Nutzer werden nicht gesondert berechnet, sofern das Angebot nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Der Kunde benennt berechtigte Nutzer, hält Zugangsdaten geheim und sperrt ausgeschiedene oder nicht mehr berechtigte Personen unverzüglich. Handlungen über einen Zugang werden dem Kunden zugerechnet, soweit er sie zu vertreten hat.
(3) BETTR bemüht sich um eine angemessene Verfügbarkeit. Eine ununterbrochene, fehlerfreie oder jederzeitige Verfügbarkeit ist nicht geschuldet, sofern kein gesondertes Service Level Agreement vereinbart ist. Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, Störungen von Rechenzentren, Telekommunikation, Schnittstellen oder Drittsystemen können die Nutzung vorübergehend einschränken.
(4) Das Portal ist ein Arbeits- und Informationsmittel. Es ersetzt nicht die beim Kunden gesetzlich oder organisatorisch erforderliche eigene Aufbewahrung von Originalunterlagen. Fristen werden nur im Rahmen des ausdrücklich vereinbarten Fristenmanagements aktiv überwacht; die bloße Anzeige eines Datums im Portal erweitert den Leistungsumfang nicht.
(5) Nach Vertragsende stellt BETTR dem Kunden den vereinbarten Datenbestand in einem gängigen auswertbaren Format bereit. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Dateiformat, eine direkte Schnittstelle zu jeder Verwaltersoftware oder die Überlassung von Software, Datenbankstrukturen, Quellcode oder internen Systemkomponenten besteht nicht. Der Portalzugang kann 30 Tage nach Bereitstellung des Exports beendet werden, sofern keine längere Frist vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
(6) Unzulässig sind missbräuchliche Zugriffe, die Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen, automatisierte Massenauslesung außerhalb bereitgestellter Exportfunktionen, Reverse Engineering sowie die Überlassung des Portals an Dritte, die nicht für den Kunden tätig sind.
§ 13 Energiemanagement, Nachhaltigkeit und Energieinfrastruktur
(1) Analysen zu Verbrauch, ESG, Herkunftsnachweisen, Fördermitteln, Photovoltaik, Mieterstrom, gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung, Ladeinfrastruktur, Batteriespeichern und Gebäudetechnik beruhen auf den verfügbaren Daten, Annahmen und dem bei Erstellung bekannten Rechts-, Förder- und Marktstand.
(2) Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Maßnahmenpfade und Förderhinweise sind Prognosen beziehungsweise Planungsgrundlagen. BETTR gewährleistet weder bestimmte Einsparungen oder Erträge noch die Bewilligung oder dauerhafte Verfügbarkeit von Fördermitteln.
(3) Bau-, Fachplanungs-, Statik-, Netzanschluss-, Mess-, Steuer-, Rechts-, Genehmigungs-, Installations- und Nachweisleistungen werden, soweit erforderlich, durch entsprechend qualifizierte Fachpartner erbracht. Bei unmittelbarer Beauftragung eines Fachpartners haftet dieser für seine Leistungen nach dem mit ihm geschlossenen Vertrag.
(4) BETTR koordiniert Fachpartner und Ausschreibungen nur im vereinbarten Umfang. Eine Verantwortlichkeit als Generalunternehmer, Bauherr, Anlagenbetreiber, Energieversorger, Messstellenbetreiber oder Garantiegeber entsteht nur durch eine ausdrückliche gesonderte Vereinbarung.
§ 14 Vergütung, Drittvergütungen und Aufwendungen
(1) Erstgespräch, Analyse und Ausschreibung sind für die Hausverwaltung kostenfrei. Kommt auf Grundlage einer Marktanfrage ein Energieliefervertrag zustande, erfolgt die Vergütung von BETTR über den Energiemarkt. Die vereinbarte Lieferstellenverwaltung und das laufende Energiemanagement sind anschließend enthalten. Gesonderte Zusatzleistungen werden vor einer Beauftragung in Textform transparent besprochen.
(2) BETTR ist berechtigt, für Marktansprache, Vermittlung, Vertragsvorbereitung, Abschlussunterstützung und laufende Betreuung Vergütungen von Energieversorgern, Plattformpartnern oder sonstigen Marktpartnern zu erhalten. Solche Vergütungen können insbesondere nach Liefermenge, Vertragslaufzeit, Produkt, Lieferstelle oder Betreuungsumfang bemessen sein und zwischen Marktpartnern variieren.
(3) Der Kunde stimmt zu, dass diese Drittvergütungen die vertraglich vorgesehene Vergütung von BETTR darstellen und bei BETTR verbleiben. Sie sind weder an den Kunden herauszugeben noch mit einem Kundenhonorar zu verrechnen, sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart oder zwingendes Recht nicht entgegensteht. § 667 BGB wird insoweit, soweit rechtlich zulässig, abbedungen.
(4) Ein Anspruch auf Einsicht in interne Kalkulationen, Margen, Provisionsabrechnungen, Vertriebsvereinbarungen oder Verträge von BETTR mit Marktpartnern besteht nicht, soweit keine zwingende gesetzliche Auskunftspflicht oder abweichende Individualvereinbarung besteht. BETTR stellt dem Kunden die für seine Entscheidung wesentlichen Angebots-, Preis- und Vertragsbestandteile transparent dar.
(5) Die Annahme von Drittvergütungen begründet keine Bindung an einen einzelnen Energieversorger. BETTR berücksichtigt für die jeweilige Marktanfrage geeignete Anbieter nach den in § 9 genannten Kriterien. Einen für die Entscheidung wesentlichen konkreten Interessenkonflikt legt BETTR offen.
(6) Kommt auf Grundlage einer von BETTR durchgeführten Marktanfrage ein Energieliefervertrag zustande, ist das darauf bezogene laufende Vertrags- und Lieferstellenmanagement (insbesondere Fristen- und Laufzeitüberwachung, sowie An-, Ab- und Ummeldung von Lieferstellen) im Rahmen der Drittvergütung nach Absatz 2 enthalten und löst kein gesondertes Kundenhonorar aus. Dies gilt für den Umfang, der im Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung beschrieben ist; darüber hinausgehende Leistungen richten sich nach Absatz 7.
(7) Optionale laufende, technische, projektbezogene oder sonstige Zusatzleistungen – insbesondere Infrastruktur- und Projektleistungen – werden nach dem jeweiligen Angebot vergütet. Die hierfür anfallenden Kosten werden dem Kunden vor der Beauftragung in Textform transparent ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(8) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Reise-, Versand-, Register- oder sonstige Fremdkosten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart oder vom Kunden vorab freigegeben wurden.
(9) Die Beendigung des Vertrags lässt bereits entstandene oder auf während der Vertragslaufzeit vermittelte, vorbereitete oder abgeschlossene Drittgeschäfte bezogene Vergütungsansprüche von BETTR gegen Marktpartner unberührt. Eine eigene Zahlungspflicht des Kunden entsteht dadurch nicht, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(10) Nur gegenüber Unternehmern gilt: Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.
§ 15 Leistungsänderungen und Zusatzaufwand
(1) Änderungen des Bestands, der Datenstruktur, des Beschaffungsmodells, der Lieferjahre, der Vertragsparteien oder des Projektziels können eine Anpassung von Ablauf, Zeitplan und Vergütung erfordern. BETTR weist hierauf hin, sobald die Auswirkung erkennbar ist.
(2) Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden erst nach gesonderter Beauftragung erbracht. In dringenden Fällen darf BETTR notwendige Sicherungs- oder Klärungsmaßnahmen bis zu einem angemessenen Umfang ergreifen, wenn der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Maßnahme erkennbar seinem Interesse entspricht; eine Vergütungspflicht entsteht nur nach den gesetzlichen Regeln oder einer Vereinbarung.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sollen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individuell ausgehandelter Abreden bleibt unberührt.
§ 16 Leistungszeiten, Verzögerungen und höhere Gewalt
(1) Genannte Bearbeitungs-, Aufnahme-, Umstellungs- oder Reaktionszeiten sind Planwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Termin vereinbart wurden. Kündigungsfristen bestehender Verträge, Datenbeschaffung, Gremienentscheidungen und Bearbeitungszeiten Dritter können den Ablauf beeinflussen.
(2) Leistungszeiten verlängern sich angemessen, wenn BETTR durch fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen, Verzögerungen von Versorgern, Netzbetreibern oder Fachpartnern oder durch sonstige nicht von BETTR zu vertretende Umstände an der Leistung gehindert ist.
(3) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignis beruht, das trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnte. Dazu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Eingriffe, Markt- oder Börsenaussetzungen, flächendeckende Energie- oder Telekommunikationsstörungen, Cyberangriffe auf angemessen geschützte Systeme, Arbeitskämpfe und vergleichbare Ereignisse gehören.
(4) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer und bemüht sich um Schadensminderung. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den dauerhaft betroffenen Leistungsteil in Textform beenden; bereits erbrachte Leistungen und bestehende Drittverträge bleiben unberührt.
§ 17 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
(1) Der Kunde erhält an den für ihn erstellten Lieferstellenregistern, Auswertungen, Angebotsvergleichen, Entscheidungsvorlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für seine eigene Verwaltung, die betroffenen Wirtschaftseinheiten, Eigentümergremien, Buchhaltung, Abschlussprüfung sowie rechtliche, steuerliche oder technische Beratung.
(2) Methoden, Vorlagen, Datenmodelle, Software, Portalkomponenten, Marktpartnerdaten, Kalkulationslogik, Know-how und bereits vor dem Auftrag vorhandene Materialien bleiben Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum von BETTR oder des jeweiligen Rechteinhabers.
(3) Eine Veröffentlichung, entgeltliche Weitergabe, Nutzung für fremde Portfolios, Überlassung an Wettbewerber oder Entfernung von Herkunfts- und Schutzvermerken ist ohne Zustimmung von BETTR nicht gestattet, soweit sie nicht für den vertragsgemäßen Zweck oder aufgrund zwingender gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
(4) Rechte an Unterlagen und Daten des Kunden verbleiben beim Kunden beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde räumt BETTR die für Vertragsdurchführung, Dokumentation, Datensicherung und gesetzliche Nachweise erforderlichen Nutzungsrechte ein.
§ 18 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische, vertragliche und personenbezogene Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für Vertragsdurchführung, interne Prüfung und Wahrung eigener Rechte.
(2) Die Weitergabe an verbundene Unternehmen, Mitarbeiter, Berater, Versicherer, Finanzierer, Versorger, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Fachpartner ist zulässig, soweit diese die Informationen für den vereinbarten Zweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(3) Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungs-, Prüf- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
(4) BETTR darf vollständig anonymisierte und zusammengefasste Daten für Marktstatistiken, Benchmarking, Produktentwicklung und Prozessverbesserung verwenden, wenn weder der Kunde noch eine Wirtschaftseinheit, Lieferstelle oder natürliche Person mit vertretbarem Aufwand identifiziert werden kann.
(5) Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten werden solange geschützt, wie ihre Geheimnis- beziehungsweise Schutzbedürftigkeit besteht.
§ 19 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch BETTR ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und, soweit erforderlich, aus gesonderten Datenschutzinformationen.
(2) Soweit jede Partei Zwecke und Mittel ihrer Datenverarbeitung selbst bestimmt, verarbeitet sie die Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. Verarbeitet BETTR personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierter Weisung des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit gesetzlich erforderlich.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er personenbezogene Daten, Vertragsunterlagen und Verbrauchsinformationen rechtmäßig an BETTR, Energieversorger, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und erforderliche Fachpartner übermitteln darf und erforderliche Informationspflichten erfüllt wurden.
(4) BETTR darf zur Vertragsdurchführung geeignete Auftragsverarbeiter und Unterauftragnehmer einsetzen. Gesetzliche Anforderungen an Auswahl, Vertrag, Datensicherheit und Drittlandübermittlungen bleiben unberührt.
§ 20 Leistungsstörungen und Nacherfüllung
(1) Der Kunde teilt BETTR erkennbare Fehler oder Leistungsstörungen unverzüglich und so konkret mit, dass BETTR sie prüfen und beheben kann. Er unterstützt die Fehleranalyse in zumutbarem Umfang.
(2) Soweit BETTR einen behebbaren Fehler zu vertreten hat, erhält BETTR zunächst Gelegenheit, die Leistung innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder erneut zu erbringen. Bei Gefahr im Verzug, endgültiger Leistungsverweigerung, Unzumutbarkeit oder Fehlschlagen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.
(3) Korrekturen von Stammdaten, Zuordnungen, Auswertungen oder Portalangaben verändern nicht automatisch bereits abgegebene Erklärungen oder geschlossene Drittverträge. Erforderliche Änderungen gegenüber Dritten müssen gesondert koordiniert und rechtlich möglich sein.
§ 21 Haftung
(1) BETTR haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet BETTR nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BETTR.
(4) Nur gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensereignis auf 100.000 Euro und je Vertragsjahr insgesamt auf 200.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Auftrag wegen eines erkennbar höheren vertragstypischen Risikos eine höhere Haftungssumme vereinbart wurde. Die Haftungsgrenzen gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(5) Für entgangene Einsparungen, hypothetische Marktpreisvorteile, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet BETTR nur, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss als typische Folge der verletzten wesentlichen Vertragspflicht vorhersehbar waren oder ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.
(6) BETTR haftet insbesondere nicht für Markt- und Preisbewegungen, Entscheidungen oder Ablehnungen eines Energieversorgers, die Bonitätseinstufung des Kunden, Leistungsausfälle eines Drittvertragspartners oder Folgen unrichtiger beziehungsweise verspäteter Kunden- oder Drittdaten, soweit BETTR diese Umstände nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für die in Kostenübersichten, Angebots- und Ausschreibungsvergleichen sowie Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen ausgewiesenen Werte – beispielsweise eine Energiekostenübersicht zum Vergleich der aktuellen Kosten mit neuen Lieferantenangeboten für Strom und Gas. Solche Darstellungen sind unverbindlich, tagesaktuell und marktabhängig und beruhen auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Angaben und Annahmen; verbindlich ist allein der jeweils abgeschlossene Energieliefervertrag, und ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder eine bestimmte Ersparnis wird nicht zugesichert.
(7) Die gesetzlichen Regeln über Mitverschulden, Schadensminderung und Verantwortlichkeit bleiben unberührt. Der Kunde informiert BETTR unverzüglich über drohende außergewöhnliche Schäden und trifft zumutbare Maßnahmen, um diese zu vermeiden oder zu begrenzen.
(8) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen BETTR verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Absatz 1 sowie nicht bei grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(9) Der Kunde zeigt einen Schaden unverzüglich in Textform an und ermöglicht BETTR die Prüfung und Feststellung des Schadens. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, ist dies im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
§ 22 Laufzeit und Kündigung
(1) Soweit im Auftrag keine feste Laufzeit oder abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden. Laufzeit und Kündigung eines Energieliefervertrags oder sonstigen Drittvertrags richten sich ausschließlich nach dessen Bedingungen.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei trotz angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt, erforderliche Vollmachten oder Mitwirkung dauerhaft fehlen, fällige Zahlungen trotz Mahnung ausbleiben, Portalzugänge missbraucht oder vertrauliche Informationen erheblich verletzt werden.
(3) Mit Vertragsende stellt BETTR die für den Kunden geführten Lieferstellen- und Vertragsdaten einschließlich verfügbarer Vertragsstände, Laufzeiten und Ansprechpartner in einem gängigen auswertbaren Format bereit. Die Übergabe umfasst keine internen Kalkulationen, Marktpartnerverträge, Software oder Daten Dritter, an denen kein Weitergaberecht besteht.
(4) BETTR ist nach Vertragsende nur zur Bearbeitung offener Vorgänge verpflichtet, wenn dies zur geordneten Übergabe, zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erforderlich ist. Gesetzliche Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
(5) Bereits entstandene Vergütungsansprüche, fortbestehende Drittvergütungen, Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Nutzungsrechts- und Haftungsregelungen sowie Bestimmungen, die ihrer Natur nach fortgelten sollen, bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.
§ 23 Abtretung und Vertragsübertragung
(1) Nur gegenüber Unternehmern gilt: Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von BETTR auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Gesetzliche Abtretungsrechte, insbesondere § 354a HGB, sowie die Abtretung von Geldforderungen bleiben unberührt.
(2) Nur gegenüber Unternehmern gilt: BETTR darf den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen übertragen, wenn dieses fachlich und wirtschaftlich zur Leistungserbringung in der Lage ist und die Übertragung dem Kunden zumutbar ist. Der Kunde wird vorab in Textform informiert; zwingende Widerspruchs- oder Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 24 Elektronische Kommunikation und Erklärungen
(1) Die Parteien dürfen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr per E-Mail und über vereinbarte Portal- oder Signaturlösungen kommunizieren. Rechtlich erhebliche Erklärungen sollen an die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten und von benannten Ansprechpartnern versandt werden.
(2) Der Kunde hält seine Kontaktdaten und Vertretungsberechtigungen aktuell, kontrolliert die vereinbarten Kommunikationskanäle regelmäßig und schützt seine Systeme angemessen gegen unbefugten Zugriff. Bei erkennbaren Zweifeln an Absender, Inhalt oder Berechtigung darf BETTR eine zusätzliche Bestätigung verlangen.
(3) E-Mails und elektronische Übermittlungen können technisch verzögert, gefiltert oder fehlgeleitet werden. Für fristgebundene Freigaben und rechtsgeschäftliche Erklärungen bleibt die absendende Partei für die Wahl eines geeigneten Übermittlungswegs und den nach den gesetzlichen Regeln erforderlichen Zugang verantwortlich.
§ 25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher, bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
(2) Nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt: Erfüllungsort ist Monheim am Rhein. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf; BETTR darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Dies gilt auch für die Änderung dieser Dokumentationsabrede. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen und gesetzlich formfrei wirksame Erklärungen bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Spätere Fassungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn die Parteien ihre Einbeziehung wirksam vereinbaren.