Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für gewerbliche Hausverwaltungen und Unternehmen der Immobilienwirtschaft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
BETTR Energy Markets GmbH – Niederstraße 41, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland
Amtsgericht Düsseldorf, HRB 111844. E-Mail: kontakt@bettrenergy.de
Fassung vom 2. September 2026
§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der BETTR Energy Markets GmbH, nachfolgend „BETTR“, und ihren unternehmerischen Auftraggebern, nachfolgend „Kunde“, im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vermittlung von Energieverträgen, dem vereinbarten Energievertragsmanagement sowie ergänzenden Beratungs-, Organisations- und Koordinationsleistungen.
(2) Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Dazu gehören insbesondere Hausverwaltungen, Wohnungsunternehmen, Immobilienbestandshalter, Property- und Facility-Management-Unternehmen sowie unternehmerisch tätige Eigentümer und Vermieter. BETTR betreut Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien und gemischte Bestände.
(3) BETTR schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern oder Wohnungseigentümergemeinschaften. Vertragspartner von BETTR ist das Unternehmen, das den BETTR-Auftrag im eigenen Namen erteilt. Die bloße Erklärung einer Person, Unternehmer zu sein, ersetzt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Eigenschaft.
(4) Verwaltete Gemeinschaften, Eigentümer, Vermieter, Mieter und sonstige Berechtigte werden nicht allein dadurch Kunden von BETTR, dass ihre Immobilien, Lieferstellen oder Energieverträge Gegenstand der Bearbeitung sind. Ihre Stellung als Vertragspartner eines Energieversorgers oder sonstigen Dritten bleibt davon unberührt. Eine Tätigkeit der Hausverwaltung als Vertreterin solcher Personen beim Abschluss eines Energieliefervertrags ändert den im eigenen Namen geschlossenen BETTR-Auftrag nicht.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn BETTR ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die widerspruchslose Entgegennahme von Unterlagen, die Bearbeitung eines Vorgangs oder der Beginn einer Leistung bedeutet für sich genommen keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen. Die gesetzlichen Regeln bei kollidierenden Geschäftsbedingungen bleiben maßgeblich.
(6) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit nach dem vereinbarten Rahmen- oder Einzelauftrag, den dazu vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Anlagen sowie ergänzend nach diesen AGB. Eine einseitige Auftragsbestätigung ändert bereits getroffene Vereinbarungen nicht. Eine Vertragsübersicht dokumentiert den vereinbarten Umfang; sie ersetzt eine erforderliche Vereinbarung über dessen Änderung nicht.
(7) Bedingungen eines Energieversorgers oder Fachpartners gelten für dessen eigenes Vertragsverhältnis. Sie erweitern weder den BETTR-Auftrag noch begründen sie eine Übernahme der Verpflichtungen dieses Dritten durch BETTR.
(8) Für spätere Aufträge gelten diese AGB, wenn ihre Anwendung darauf wirksam vereinbart ist. Allein die Veröffentlichung einer geänderten Fassung im Internet ändert bestehende Verträge nicht.
§ 2 Begriffe und Abgrenzungen
(1) „BETTR-Auftrag“ bezeichnet den zwischen BETTR und dem Kunden geschlossenen Vertrag über die konkret vereinbarten Leistungen. Ein Auftrag kann eine einmalige Leistung, die Vorbereitung einer Beschaffung, eine laufende Betreuung oder mehrere dieser Leistungen umfassen.
(2) „Wirtschaftseinheit“ bezeichnet eine zu betreuende Immobilie, Gemeinschaft, Verwaltungseinheit oder sonstige organisatorisch abgegrenzte Einheit. „Lieferstelle“ bezeichnet die dem jeweiligen Vorgang zugeordnete Strom-, Gas- oder sonstige Energieabnahmestelle. Soweit verfügbar, erfolgt die Identifizierung anhand der Marktlokations-ID und weiterer eindeutiger Angaben. Eine Zählernummer allein muss nicht dauerhaft eindeutig sein.
(3) „Marktpartner“ sind insbesondere Energieversorger, Beschaffungs- und Vermittlungsunternehmen, Plattformbetreiber, Netz- und Messstellenbetreiber sowie sonstige fachlich beteiligte Unternehmen. Dazu können mit BETTR verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gehören. Die Einbindung eines verbundenen Unternehmens begründet keine einheitliche Vertragspartei und keine gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Unternehmensgruppe.
(4) „Drittvertrag“ ist ein Vertrag, der nicht zwischen BETTR und dem Kunden geschlossen wird, insbesondere ein Energieliefer-, Messstellen-, Anlagen-, Planungs- oder Fachleistungsvertrag. Die Parteien eines Drittvertrags ergeben sich aus dessen Vertragsunterlagen.
(5) „Von BETTR vermittelte Energieverträge“ sind Energieverträge, deren Abschluss BETTR im Rahmen des Kundenauftrags herbeigeführt oder über einen von BETTR eingeschalteten Marktpartner koordiniert hat. Dies umfasst einen Abschluss unter Einbindung eines verbundenen Unternehmens. Die bloße Erfassung, Prüfung oder Weiterleitung von Unterlagen zu einem anderweitig abgeschlossenen Vertrag macht diesen nicht zu einem von BETTR vermittelten Vertrag.
(6) „Betreuungsbestand“ sind diejenigen Lieferstellen, Energieverträge und Aufgaben, die nach dem BETTR-Auftrag in die laufende Betreuung einbezogen sind. Die laufende Fristenüberwachung umfasst innerhalb dieses Bestands ausschließlich die von BETTR vermittelten Energieverträge nach § 10. Eine Immobilien- oder Lieferstellenliste ist nicht ohne Weiteres eine Liste überwachter Verträge.
(7) „Angebotspreis“ ist der für den jeweiligen Energiekunden ausgewiesene Preis des Anbieters mit den im Angebot bezeichneten Bestandteilen. Er ist nicht mit dem Einkaufspreis, der Beschaffungskalkulation oder der Vergütung eines beteiligten Unternehmens gleichzusetzen.
(8) „Freigabe“ bezeichnet die Entscheidung des hierzu berechtigten Kunden, eine konkret beschriebene Maßnahme ausführen zu lassen. Eine Freigabe ersetzt keine erforderliche Vertretungsmacht. „Textform“ bedeutet eine lesbare, einer Person zuordenbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail; weitergehende gesetzliche Formanforderungen bleiben unberührt.
§ 3 Anbahnung, Vertragsschluss und Einbeziehung der AGB
(1) Informationen auf der Website, Präsentationen, Referenzen, Praxisbeispiele und allgemeine Auskünfte erläutern das Angebot von BETTR. Sie sind keine bindenden Vertragsangebote und keine Zusage eines bestimmten Beschaffungsergebnisses. Ergebnisse früherer Projekte beziehen sich auf deren jeweilige Ausgangslage und lassen sich nicht ohne Prüfung auf andere Bestände übertragen.
(2) Eine Kontaktaufnahme, Empfehlung, Mitgliedschaft in einem Verband oder Übersendung von Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Annahme eines Auftrags, Durchführung einer Marktanfrage oder Übernahme einer Betreuung. BETTR entscheidet über neue Aufträge insbesondere anhand von Passung, Unterlagenlage, Bearbeitungsmöglichkeiten und verfügbaren Kapazitäten. Bereits übernommene Vertragspflichten werden dadurch nicht eingeschränkt.
(3) Der BETTR-Auftrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen zustande, insbesondere durch Unterzeichnung eines Auftrags, Annahme eines hinreichend bestimmten Angebots in Textform oder Bestätigung einer Beauftragung. Ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Beginn einer Tätigkeit allein ersetzt keine fehlende Einigung über wesentliche Vertragsinhalte.
(4) Diese AGB werden Bestandteil des BETTR-Auftrags, wenn ihre Geltung vereinbart wird. BETTR stellt dem Kunden die maßgebliche Fassung vor der darauf bezogenen Vertragserklärung in speicherbarer Form oder über einen hierfür geeigneten, eindeutig bezeichneten Link zur Verfügung. Die bloße Abrufbarkeit auf einer Website oder ein erst nach Vertragsschluss erteilter Hinweis begründet für sich genommen keine nachträgliche Einbeziehung.
(5) Schweigen des Kunden auf ein Angebot oder eine AGB-Übersendung gilt nicht allein aufgrund dieser AGB als Annahme. Eine gegenüber dem Energieversorger abgegebene Erklärung enthält nicht automatisch die Annahme eines gesonderten BETTR-Auftrags. Sollen beide Erklärungen verbunden werden, muss dies aus den jeweiligen Unterlagen eindeutig hervorgehen.
(6) Der Kunde teilt BETTR vor Beauftragung mit, für welches Unternehmen er handelt und welche internen Zustimmungen oder Beschlüsse erforderlich sind. Besondere Anforderungen, ein zwingender Lieferbeginn, außergewöhnliche Schadensrisiken und bereits unmittelbar bevorstehende Fristen sind ausdrücklich zu benennen. BETTR übernimmt keine rückwirkende Betreuung für Zeiträume vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn.
(7) Angebote von BETTR sind unverbindlich, soweit sie nicht als bindend bezeichnet sind oder sich die Bindung eindeutig aus ihrem Inhalt ergibt. Bindungs- und Annahmefristen eines Energieversorgers bestimmen sich unabhängig davon nach dessen Angebot. Eine Bestätigung des BETTR-Auftrags bestätigt nicht zugleich einen Energieliefervertrag.
§ 4 Art der Tätigkeit und Grenzen des Leistungsversprechens
(1) BETTR erbringt je nach Auftrag Vermittlungs-, Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Aufgaben. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Mindestpreisersparnis, ein Vertragsabschluss oder ein bestimmter Marktpreis wird nur geschuldet, wenn eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich vereinbart wurde. Die rechtliche Einordnung einer konkret vereinbarten Leistung richtet sich nach deren Inhalt.
(2) BETTR ist im Rahmen des hier geregelten Geschäftsmodells weder Energieversorger noch Netz- oder Messstellenbetreiber. BETTR übernimmt keine Energielieferung, keine Absicherung der Belieferung, keine Garantie für Netzverfügbarkeit und keine Abrechnungspflichten eines Energiversorgers. Eine hiervon abweichende eigene Verpflichtung bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die diese Rolle eindeutig bezeichnet.
(3) Marktinformationen, Modellrechnungen, Kostenvergleiche, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Einschätzungen beruhen auf den jeweils verfügbaren Informationen und den angegebenen Annahmen. Sie sind keine Garantie künftiger Preise, Verbrauchsmengen, Einsparungen, Förderungen, Genehmigungen oder gesetzlicher Rahmenbedingungen. Die Pflicht, eigene Berechnungen sachgerecht zu erstellen und erkennbare Einschränkungen mitzuteilen, bleibt bestehen.
(4) BETTR übernimmt keine allgemeine Rechts- oder Steuerberatung, keine Vertretung in Rechtsstreitigkeiten und keine berufsrechtlich vorbehaltenen Prüfungs-, Planungs- oder Ingenieurleistungen, sofern diese nicht durch einen hierzu befugten Leistungserbringer auf gesonderter Vertragsgrundlage erbracht werden. Die rechtliche Prüfung von Eigentümerbeschlüssen, Verwalterbefugnissen, Umlagefähigkeit, steuerlicher Behandlung und förmlichen Rechtsbehelfen ist nicht Bestandteil der Standardbetreuung.
(5) Rechtlich geprägte Tätigkeiten, etwa die organisatorische Vorbereitung oder Übermittlung einer Kündigung, werden nur im Rahmen einer nach § 5 RDG zulässigen Nebenleistung und bei bestehender Beauftragung und Berechtigung ausgeführt. Eine weitergehende rechtliche Prüfung wird durch die Übernahme einer solchen Nebenleistung nicht zugesagt. Erkennt BETTR einen Klärungsbedarf, der den zulässigen oder vereinbarten Rahmen überschreitet, weist BETTR darauf hin.
(6) BETTR übernimmt keine unternehmerische Entscheidung anstelle des Kunden. Die Entscheidung über Preis, Anbieter, Laufzeit, Produkt, Vertragsrisiko und erforderliche Eigentümerzustimmungen verbleibt bei den jeweils zuständigen Personen. Dies entbindet BETTR nicht von der sachgerechten Erfüllung ausdrücklich übernommener Informations- oder Auswahlaufgaben.
§ 5 Vereinbarter Leistungsumfang und Änderungen
(1) Ein Auftrag kann insbesondere die strukturierte Bestandsaufnahme, Beschaffung fehlender Daten, Vorbereitung von Marktanfragen, Aufbereitung ausgewählter Angebote, Begleitung eines Vertragsabschlusses, Koordination eines Lieferantenwechsels, Pflege von Lieferstellen- und Vertragsdaten, Fristenüberwachung nach § 10, Marktbeobachtung, Versorgerkommunikation und organisatorische Begleitung von Bestandsveränderungen umfassen. Die Aufzählung beschreibt mögliche Leistungen, nicht einen automatisch vollständig geschuldeten Leistungskatalog.
(2) Welche Aufgaben, Lieferstellen, Verträge und Zeiträume umfasst sind, ergibt sich aus dem vereinbarten Auftrag. Die Übernahme einer Einzelaufgabe begründet keine umfassende Verwaltung sämtlicher Energieangelegenheiten des Kunden oder seines gesamten Immobilienbestands. Besondere Lastprofile, Messkonzepte, Datenformate und Übernahmeanforderungen werden im Auftrag berücksichtigt, soweit ihre Bearbeitung vereinbart ist.
(3) Zur Durchführung darf BETTR sachgerechte standardisierte Arbeitsabläufe, digitale Werkzeuge und strukturierte Übertragungsformate einsetzen. BETTR bestimmt die interne Arbeitsorganisation und den Personaleinsatz. Eine feste Ansprechperson bedeutet keine ausschließliche Leistungserbringung durch eine bestimmte natürliche Person; eine fachlich geeignete Vertretung ist zulässig.
(4) Vereinbarte Übersichten und Unterlagen werden auf dem abgestimmten Weg bereitgestellt. Ein bestimmtes System, ein eigenes Kundenportal, eine Schnittstelle, ein bestimmtes Dateiformat oder eine jederzeitige Echtzeitansicht wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Erweiterungen des Betreuungsbestands, zusätzliche Auswertungen, besondere Migrationen oder andere Leistungsänderungen bedürfen einer Einigung über den geänderten Umfang. Erkennt BETTR wesentliche Auswirkungen auf Bearbeitungszeit, Mitwirkung oder Vergütung, teilt BETTR diese vor Übernahme der zusätzlichen Leistung mit. Eine zusätzliche Kundenvergütung entsteht nur nach § 16.
(6) Eine Anfrage zu einer zusätzlichen Leistung gilt nicht als Zustimmung zu einem noch nicht vereinbarten Preis. Umgekehrt muss BETTR nicht unentgeltlich Leistungen erbringen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Auftrags sind. Bereits bestehende Pflichten bleiben bis zu ihrer wirksamen Änderung oder Beendigung bestehen.
§ 6 Marktanfragen, Anbieterauswahl und Energiepreise
(1) BETTR kann Marktanfragen unmittelbar bei Energieversorgern oder über Marktpartner durchführen. Die Auswahl richtet sich insbesondere nach Liefergebiet, Energieart, Mengen- und Lastprofil, Lieferjahren, Bonitätsanforderungen, Preisstruktur und den organisatorischen Anforderungen des Bestands.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet BETTR weder eine Erfassung des gesamten Marktes noch eine bestimmte Mindestzahl angefragter Versorger oder eingehender Angebote. Ein breiter Marktzugang bedeutet nicht, dass jeder Anbieter für jede Lieferstelle oder jeden Beschaffungszeitpunkt verfügbar ist. Ein nicht vergaberechtlich geregeltes Beschaffungsverfahren wird nicht allein durch die Bezeichnung als Ausschreibung zu einem förmlichen Vergabeverfahren.
(3) Anbieterungebundenheit bedeutet, dass BETTR nicht ausschließlich an einen einzigen Energieversorger gebunden ist. Sie bedeutet weder eine provisionsfreie Honorarberatung noch eine vollständige Neutralität gegenüber allen Vertriebswegen oder eine Untersuchung jedes verfügbaren Produkts. Die Bestimmungen zu Vergütung und Interessenkonflikten in § 14 gelten ergänzend.
(4) BETTR berücksichtigt im vereinbarten Auswahlumfang neben dem Preis auch erkennbare operative Anforderungen, etwa die Bearbeitung zahlreicher Lieferstellen, Datenbereitstellung, Rechnungszuordnung und Bestandsveränderungen. BETTR schuldet ohne besondere Beauftragung keine umfassende Unternehmensprüfung, laufende Bonitätsüberwachung oder Garantie künftiger Leistungsfähigkeit eines Anbieters. Erkennbare erhebliche Eignungsbedenken werden nicht übergangen.
(5) Angebote von Energieversorgern können zeitlich befristet sein und unter Voraussetzungen oder Vorbehalten stehen. Bis zum wirksamen Zustandekommen des jeweiligen Drittvertrags besteht keine Preisreservierung durch BETTR. Neue Angaben, abweichende Bedingungen oder eine verspätete Rückmeldung können eine erneute Preisstellung erforderlich machen.
(6) Preisvergleiche beruhen auf den angegebenen Lieferstellen, Mengen, Lastprofilen, Lieferzeiträumen und Preisbestandteilen. BETTR weist auf wesentliche erkennbare Unterschiede der verglichenen Grundlagen hin. Ein Vergleich ist keine Garantie, dass ein günstigeres Angebot nicht existiert oder später erhältlich sein wird.
(7) Maßgeblich für die Preisbindung sind die Bedingungen des Energieversorgers. Ein Festpreis für den Energie- oder Arbeitspreis umfasst veränderliche Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelte, Messentgelte oder sonstige Bestandteile nur, wenn dies im Lieferangebot entsprechend festgelegt ist. BETTR begründet durch die Erläuterung eines Angebots keine weitergehende Preisgarantie.
(8) Spotmarkt-, Tranchen-, strukturierte Beschaffungs- und langfristige Stromliefermodelle werden nur im vereinbarten Umfang bearbeitet. Eine automatisierte Handelsausführung, ein fortlaufendes Portfoliomanagement, eine finanzielle Absicherung oder die Übernahme von Mengen- und Ausgleichsenergierisiken durch BETTR ist damit nicht verbunden. Produktspezifische Risiken ergeben sich aus den jeweiligen Drittverträgen und den dazu vereinbarten Informationen.
(9) Fernwärme- und sonstige Wärmelieferverträge können gesondert erfasst oder organisatorisch bearbeitet werden. Hieraus folgt weder die Zusage eines freien Lieferantenwechsels noch eine laufende Fristenüberwachung nicht von BETTR vermittelter Verträge.
§ 7 Energielieferverträge und sonstige Drittverträge
(1) Drittverträge werden zwischen den dort bezeichneten Parteien geschlossen. Der jeweilige Anbieter entscheidet über die Abgabe und Annahme von Angeboten, erforderliche Sicherheiten, Bonitätsfreigaben und die eigene Leistungserbringung. Für die Erfüllung des Drittvertrags ist nicht BETTR, sondern dessen jeweiliger Verpflichteter verantwortlich.
(2) Ob ein Drittvertrag zustande gekommen ist, bestimmt sich nach den rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Vertretungsverhältnissen, Angebotsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften. Liegt ein bindendes Angebot des Anbieters vor, kann dessen wirksame Annahme den Vertrag ohne zusätzliche Bestätigung zustande bringen. Handelt es sich um einen Antrag des Energiekunden, ist eine Annahme durch den Anbieter erforderlich.
(3) Eine gegenüber BETTR abgegebene Freigabe ist zunächst eine Weisung zur vereinbarten Bearbeitung. Ob sie zugleich eine wirksame Erklärung gegenüber einem Anbieter enthält, richtet sich nach ihrem Inhalt und den bestehenden Vertretungsbefugnissen. BETTR weist einen dem Kunden mitgeteilten Vertragsstatus nach dem verfügbaren Informationsstand aus; eine bloße Eingangs- oder Bearbeitungsbestätigung ist keine Lieferzusage.
(4) Ändert der Kunde ein Angebot, insbesondere hinsichtlich Preis, Liefermenge, Lieferstellen, Laufzeit, Vertragsparteien oder sonstiger Bedingungen, richtet sich die Wirkung nach den gesetzlichen Vorschriften über eine abändernde Annahme. BETTR muss eine solche Änderung nicht als unveränderte Annahme behandeln und garantiert keine Zustimmung des Anbieters.
(5) BETTR darf einen Energieversorger nur vertreten, wenn eine entsprechende Vertretungsmacht besteht und diese Rolle offengelegt ist. Ohne eine solche Befugnis kann BETTR weder eine Preisbindung des Versorgers erklären noch dessen Vertragsbedingungen ändern, eine Kündigung für ihn entgegennehmen oder eine Forderung für ihn erlassen.
(6) Der Kunde prüft die ihm vorgelegten Vertragsunterlagen insbesondere auf richtige Vertragsparteien, Lieferstellen, Lieferjahre, Mengen, Preise und freizugebende Sonderbedingungen. Eine vereinbarte eigene Prüfung durch BETTR wird dadurch nicht ersetzt. Erkennbare Abweichungen sind vor Freigabe mitzuteilen.
(7) Unterstützung bei Rückfragen, Beschwerden, Rechnungszuordnung oder Leistungsstörungen begründet keine Schuldübernahme, Bürgschaft, Garantie oder Anerkennung fremder Verbindlichkeiten durch BETTR. Eigene Pflichtverletzungen von BETTR beurteilen sich nach § 21.
(8) Der Beginn, das Ende oder die Kündigung des BETTR-Auftrags beendet oder ändert einen Drittvertrag nicht. Ebenso begründet ein Drittvertrag für sich genommen keinen zeitlich unbegrenzten BETTR-Betreuungsauftrag.
§ 8 Entscheidungen, Vollmachten und Freigaben
(1) Rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Kunden oder eine Wirtschaftseinheit gibt BETTR nur bei bestehender Vertretungsmacht und hinreichend bestimmter Beauftragung ab. Eine Datenabfragevollmacht ist keine Abschlussvollmacht; eine Abschlussvollmacht enthält nicht automatisch jede Kündigungs- oder Änderungsbefugnis.
(2) Der Kunde verantwortet die von ihm einzuholenden Beschlüsse, Zustimmungen und Vertretungsnachweise sowie die Richtigkeit seiner Angaben dazu. Eine Vollmacht darf nur von der hierzu berechtigten Person erteilt werden. BETTR übernimmt ohne rechtlich zulässige gesonderte Beauftragung keine Prüfung der Wirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen oder internen Zuständigkeitsregelungen.
(3) Für Freigaben benennt der Kunde berechtigte Ansprechpersonen und eine geeignete Vertretung. Änderungen oder Einschränkungen dieser Befugnisse teilt er unverzüglich mit. BETTR darf auf eindeutig zuordenbare Erklärungen dieser Personen vertrauen, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen deren Berechtigung oder die Echtheit der Erklärung sprechen.
(4) Freigaben müssen den betroffenen Vorgang ausreichend erkennen lassen. Mehrdeutige oder einander widersprechende Weisungen können einer Klärung bedürfen. BETTR weist auf einen erkannten Widerspruch und erkennbare zeitliche Folgen hin und setzt die betroffene rechtsgeschäftliche Maßnahme bis zur Klärung aus. Davon unabhängige, durchführbare Aufgaben bleiben unberührt.
(5) BETTR kann erforderliche Originalvollmachten, formgerechte Nachweise oder ergänzende Legitimation verlangen, wenn dies rechtlich, durch berechtigte Anforderungen des Erklärungsempfängers oder wegen konkreter Zweifel erforderlich ist. BETTR muss keine Erklärung abgeben, deren wirksame Vertretung nicht hinreichend gesichert ist.
(6) Erfordert ein Vorgang eine Kundenentscheidung, teilt BETTR die verfügbare Angebots- oder Handlungsfrist und eine für die eigene Bearbeitung erforderliche Rückmeldefrist mit, soweit diese Informationen vorliegen. BETTR fordert erforderliche Mitwirkung so rechtzeitig an, wie dies bei ordnungsgemäßer Bearbeitung möglich ist, und weist auf erkennbare Folgen einer verspäteten Rückmeldung hin.
(7) Ohne erforderliche Freigabe oder Vollmacht besteht keine Pflicht, eigenständig einen Energievertrag abzuschließen, zu kündigen, zu verlängern oder inhaltlich zu ändern. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Ein unverändert fortbestehender Vertrag oder ein verfallenes Angebot wird nicht allein deshalb zu einer Pflichtverletzung von BETTR; eigene Bearbeitungs-, Hinweis- und Informationspflichten bleiben zu prüfen.
(8) Ein Widerruf oder eine Einschränkung einer Vollmacht ist BETTR unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde veranlasst die erforderliche Unterrichtung weiterer Erklärungsempfänger, soweit BETTR dies nicht übernommen hat. Der Widerruf beendet nicht automatisch den BETTR-Auftrag, kann aber die Durchführung betroffener Leistungen verhindern und Rechte nach § 23 auslösen.
(9) Eindeutige telefonische Weisungen werden zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten oder bestätigt. Ein gesetzlich oder vertraglich erforderlicher Formnachweis wird dadurch nicht ersetzt. Individualabreden und gesetzliche Regeln zur Wirksamkeit von Erklärungen bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkung, Datenqualität und Bestandsänderungen
(1) Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, richtig, lesbar und so rechtzeitig bereit, dass die vereinbarte Bearbeitung möglich ist. Dazu gehören insbesondere Lieferstellenkennungen, Vertragsparteien, Verbrauchs- und Lastdaten, Rechnungen, Lieferverträge, Vertragsnachträge, bekannte Laufzeiten, Kündigungsfristen und relevante Korrespondenz.
(2) Der Kunde ist für die Berechtigung zur Überlassung und zweckentsprechenden Verwendung seiner Daten und Unterlagen verantwortlich. Er erfüllt die ihm obliegenden Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen und stellt erforderliche Vertretungs- oder Einwilligungsnachweise bereit. Eigene Datenschutzpflichten von BETTR bleiben unberührt.
(3) BETTR darf Angaben des Kunden sowie fachlich zuständiger Versorger, Netz- und Messstellenbetreiber als Bearbeitungsgrundlage verwenden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen. Offensichtliche Widersprüche werden im vereinbarten Bearbeitungsumfang aufgegriffen. Eine forensische Datenprüfung, technische Vor-Ort-Prüfung oder umfassende rechtliche Dokumentenprüfung wird hierdurch nicht übernommen.
(4) Hat BETTR die Beschaffung fehlender Informationen ausdrücklich übernommen, bleibt diese Aufgabe bestehen. Nicht verfügbare oder trotz Anfrage ausbleibende Informationen kann BETTR nicht garantieren. BETTR teilt mit, wenn erforderliche Informationen nicht beschafft werden können und dies den vereinbarten Auftrag wesentlich beeinträchtigt.
(5) Unvollständige Unterlagen schließen die Bearbeitung nur insoweit aus, wie die fehlende oder widersprüchliche Information dafür erforderlich ist. Bereits bekannte und vom Auftrag erfasste Fristen werden nicht allein wegen einer anderen Unterlagenlücke von der Überwachung ausgenommen. Ein BETTR zuzurechnender Erfassungsfehler verlagert die Verantwortung nicht auf den Kunden.
(6) Der Kunde prüft bereitgestellte Übersichten und Unterlagen im Rahmen seiner Möglichkeiten zeitnah auf erkennbare Zuordnungs- und Sachfehler und teilt diese mit. Das Unterbleiben eines Widerspruchs führt weder zu einer fingierten Abnahme noch zu einer Freigabe, einem Anspruchsverzicht oder einer Umkehr der gesetzlichen Beweislast.
(7) Änderungen an Lieferstellen, Eigentums- und Verwaltungsverhältnissen, Ansprechpartnern, Verbräuchen, Zählern, Messkonzepten, Nutzungsarten und Vertragsdaten sind unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Betreuung erheblich sind. Gleiches gilt für unmittelbar vom Kunden oder einer Wirtschaftseinheit veranlasste Kündigungen, Neuabschlüsse, Verlängerungen und Vertragsänderungen sowie die parallele Beauftragung anderer Vermittler mit demselben Vorgang.
(8) Erhält der Kunde selbst fristrelevante Schreiben, Preisänderungsmitteilungen, Ablehnungen, Lieferbestätigungen oder Hinweise auf ungeklärte Lieferverhältnisse, leitet er diese unverzüglich auf dem vereinbarten Weg weiter. BETTR muss nicht von Umständen Kenntnis haben, die ihr weder mitgeteilt wurden noch im Rahmen übernommener Aufgaben erkennbar sein mussten.
(9) Fehlt erforderliche Mitwirkung, kann BETTR nach entsprechendem Hinweis die davon betroffene Bearbeitung aussetzen oder einen angepassten Zeitplan vorschlagen. Die Aussetzung muss ihrem Umfang nach angemessen sein. Sie verlängert keine gesetzlichen Fristen, Kündigungsfristen oder Angebotsbindungen Dritter. Folgen fehlender Mitwirkung werden dem Kunden nur entsprechend ihrer Ursächlichkeit und den gesetzlichen Regeln über Mitverschulden zugerechnet.
(10) Der Kunde informiert BETTR vor Übernahme eines Vorgangs über erkennbare außergewöhnliche Risiken, insbesondere ungewöhnlich hohe mögliche Folgeschäden oder die besondere Bedeutung eines ununterbrochenen Lieferprozesses. Bereits für BETTR erkennbare Umstände muss der Kunde nicht nochmals offenbaren, um eine bestehende Verantwortung von BETTR zu erhalten.
§ 10 Laufende Betreuung, Fristen und Anschlussbeschaffung
(1) Die laufende Betreuung erfasst ausschließlich den nach dem Auftrag vereinbarten Betreuungsbestand. Eine Fristenüberwachung wird nur für die von BETTR vermittelten Energieverträge innerhalb dieses Bestands übernommen. Für nicht von BETTR vermittelte Alt- und Drittverträge sowie für unbekannte oder nicht zur Betreuung übernommene Verträge besteht keine laufende Fristenüberwachung.
(2) BETTR dokumentiert die aufgenommenen Verträge, den Betreuungsbeginn und den vereinbarten Überwachungsumfang in einer dem Kunden bereitgestellten Übersicht oder Auftragsanlage. Maßgeblich bleibt die tatsächlich getroffene Betreuungsvereinbarung. Ein Fehler oder eine von BETTR zu vertretende Verzögerung der Dokumentation schränkt bereits übernommene Pflichten nicht ein.
(3) Zum vereinbarten Fristenmanagement gehört die Führung der erfassten Laufzeiten, Lieferzeiträume und Kündigungstermine sowie die rechtzeitige Vorbereitung der hierfür übernommenen Schritte. Die Betreuung eines bereits abgeschlossenen Vertrags kann vor dessen Lieferbeginn einsetzen. Eine generelle Verschiebung der Betreuung auf den ersten Liefertag erfolgt nicht.
(4) Die Aufnahme und Auswertung bestehender Fremdverträge im Rahmen einer Bestandsaufnahme oder Anschlussbeschaffung begründet keine laufende Überwachung ihrer Fristen. Für deren Fristenkontrolle und die Veranlassung erforderlicher Kündigungen bleiben der Kunde beziehungsweise die von ihm zuständig beauftragten Stellen verantwortlich. Übernimmt BETTR ausnahmsweise eine klar bezeichnete Einzelhandlung, etwa die Übermittlung einer ausdrücklich beauftragten Kündigung, ist diese ordnungsgemäß auszuführen; daraus entsteht keine weitergehende laufende Überwachung.
(5) Energielieferverträge werden durch die hierzu berechtigte Vertragspartei, einen bevollmächtigten Energieversorger oder BETTR bei entsprechender Beauftragung und Vollmacht gekündigt. Die Zuständigkeit für eine Kündigung ist im konkreten Vorgang abzustimmen. Ein Hinweis auf eine Kündigungsfrist ist keine bereits erklärte Kündigung.
(6) Die Fristenüberwachung beinhaltet keine generelle Vollmacht zum vorsorglichen Kündigen, Verlängern oder Abschließen von Energieverträgen. BETTR holt erforderliche Entscheidungen nach § 8 ein. Eine rechtzeitig angeforderte, aber ausbleibende Freigabe berechtigt BETTR nicht ohne Weiteres zu einer eigenständigen wirtschaftlichen Entscheidung.
(7) Soweit Marktbeobachtung zum Auftrag gehört, verfolgt BETTR relevante Entwicklungen zur Vorbereitung möglicher Beschaffungsentscheidungen und prüft geeignete Zeitfenster im vereinbarten Umfang. Eine lückenlose Echtzeitüberwachung, ein bestimmter Zielpreis, der günstigste Abschlusszeitpunkt oder eine automatische Ausführung bei Preisschwellen werden nicht zugesagt. Weitergehende Überwachungs- oder Ausführungsleistungen setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus.
(8) Neue Lieferstellen, Objektzugänge, Zählerwechsel, Leerstände und Verwalterwechsel werden nach Abstimmung der erforderlichen Daten und der übernommenen Aufgaben eingearbeitet. Die bloße Übersendung einer erweiterten Bestandsliste begründet keine unbeschränkte Erweiterung des Auftrags. Mit der Aufnahme einer Lieferstelle entsteht insbesondere keine Überwachung ihrer nicht von BETTR vermittelten Bestandsverträge.
(9) An-, Ab- und Ummeldungen setzen die jeweils erforderlichen Daten, Vollmachten und die Beachtung der geltenden Marktprozesse voraus. Eine rückwirkende Zuordnung, ein bestimmter Meldetermin oder ein bestimmter Wechseltermin wird durch BETTR nicht unabhängig von diesen Voraussetzungen garantiert. Eine eigene vermeidbare Bearbeitungsverzögerung wird dadurch nicht freigestellt.
(10) Rechnungszuordnung, Unterlagenaufbereitung und die Koordination von Rückfragen dienen der vereinbarten operativen Unterstützung. Eine vollständige rechnerische, steuerliche, miet- oder wohnungseigentumsrechtliche Rechnungsprüfung ist nicht Bestandteil dieser Standardleistung. Ebenso wenig übernimmt BETTR die Erstellung von Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen oder die Durchsetzung streitiger Erstattungsansprüche ohne entsprechende gesonderte, rechtlich zulässige Beauftragung.
(11) Verändert der Kunde einen betreuten Vertrag ohne Einbindung von BETTR oder schließt er selbst eine Anschlussvereinbarung, sind die neue Vertragslage und der weitere Betreuungsumfang zu klären. Eine eigenständig oder fremdvermittelt abgeschlossene Anschlussvereinbarung wird nicht automatisch Teil der laufenden Fristenüberwachung. Bereits übernommene Pflichten für den bisherigen Vertrag enden jedoch nicht rückwirkend.
(12) Umfang und Dauer einer nach erfolgreicher Vermittlung ohne gesondertes Kundenhonorar enthaltenen Betreuung ergeben sich aus dem Auftrag in Verbindung mit § 14. Ihr Ende richtet sich nach § 23 und ist nicht allein aus dem Ende eines Vergütungszuflusses abzuleiten.
§ 11 Digitale Zusammenarbeit und Versorgerportale
(1) BETTR stellt vereinbarte Auswertungen und Vertragsinformationen über die abgestimmten Kommunikations- und Übertragungswege bereit. Diese AGB begründen keinen Anspruch auf ein eigenes BETTR-Kundenportal, eine bestimmte Software, eine automatische Schnittstelle oder einen Echtzeitdatenzugriff.
(2) Soweit Energieversorger geeignete Kunden- oder Geschäftskundenportale anbieten, kann BETTR diese im vereinbarten Umfang und bei bestehender Berechtigung nutzen. Funktion, Datenbereitstellung, Aktualisierung und Verfügbarkeit richten sich nach dem Angebot des jeweiligen Betreibers. BETTR erteilt keine weitergehenden Nutzungsrechte an fremden Systemen, als ihr selbst zustehen.
(3) Der Kunde sorgt für die von ihm bereitzustellenden Berechtigungen und informiert über deren Entzug oder Änderung. Zugangsdaten und Berechtigungen sind vor unbefugter Nutzung zu schützen. Eine Weitergabe entgegen gesetzlicher Vorgaben oder den maßgeblichen Portalbedingungen ist nicht geschuldet. Soweit möglich, werden zuordenbare Benutzer- oder Vertreterzugänge statt unkontrolliert geteilter Hauptzugänge verwendet.
(4) BETTR schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit fremder Portale. Eine Portalstörung lässt eigene Betreuungs-, Hinweis- oder Fristenpflichten nicht automatisch entfallen. BETTR prüft bei erheblichen Störungen zumutbare alternative Bearbeitungswege und informiert den Kunden über für den Auftrag wesentliche Einschränkungen.
(5) Angaben aus Portalen werden nach ihrer erkennbaren Aktualität und Zuordnung verarbeitet. Bei konkreten Unstimmigkeiten erfolgt die im Auftrag erforderliche Klärung. Der Portalinhalt ersetzt keine abweichenden verbindlichen Vertragsunterlagen und keine rechtsgeschäftlich erforderliche Erklärung.
(6) Interne Bearbeitungssysteme, Zugangsarchitekturen, Datenbankstrukturen, Automatisierungen und Quellcodes von BETTR werden dem Kunden nicht zur Nutzung überlassen, sofern dies nicht gesondert vereinbart wird. Geschuldete Kundeninformationen und Datenexporte bleiben hiervon unberührt.
(7) Jede Partei sichert die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Daten und Systeme in angemessener Weise. Dem Kunden können nur solche Sicherungsaufgaben obliegen, die ihm tatsächlich möglich und zumutbar sind. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die vereinbarte Bereitstellung von Kundenunterlagen bleiben bestehen.
§ 12 Ergänzende Energie-, Nachhaltigkeits- und Infrastrukturprojekte
(1) Leistungen zu Photovoltaik, Mieterstrom, Ladeinfrastruktur, Messkonzepten, energetischer Sanierung, Fördermöglichkeiten, Dekarbonisierung oder sonstigen Infrastrukturthemen bedürfen einer konkreten Leistungsvereinbarung. Eine Darstellung solcher Themen auf der Website begründet noch keinen Projektauftrag.
(2) Eine vereinbarte Erstbetrachtung oder organisatorische Koordination ist keine vollständige technische Machbarkeits-, Ertrags-, Genehmigungs-, Förder-, Rechts- oder Steuerprüfung. Umfang und Aussagegrenzen bereitgestellter Betrachtungen werden anhand der zugrunde gelegten Daten und Annahmen kenntlich gemacht.
(3) Erfordert ein Projekt besondere fachliche Qualifikationen, Genehmigungen oder berufsrechtliche Befugnisse, wird die betreffende Leistung durch einen dafür geeigneten und befugten Leistungserbringer erbracht. Wird dieser unmittelbar vom Kunden oder einer Wirtschaftseinheit beauftragt, richten sich Leistung, Vergütung und Haftung nach diesem gesonderten Vertrag.
(4) Die Vorstellung oder Koordination eines Fachpartners macht BETTR nicht zum Generalunternehmer, Bauherrn, Anlagenbetreiber, Fördermittelgeber, Energieversorger oder Messstellenbetreiber. Ebenso wenig übernimmt BETTR dadurch dessen Planungs-, Errichtungs-, Betriebs- oder Gewährleistungspflichten. Eigene vertraglich übernommene Auswahl- und Koordinationspflichten bleiben bestehen.
(5) Förderentscheidungen, Genehmigungen, Anschlussmöglichkeiten, technische Freigaben und künftige Erträge hängen von den jeweiligen Voraussetzungen und zuständigen Stellen ab. BETTR garantiert sie nicht. Für gesetzliche Anzeige-, Antrags- und Betreiberpflichten ist die jeweils zuständige Person verantwortlich, soweit BETTR nicht eine konkret bezeichnete zulässige Einzelaufgabe übernommen hat.
(6) Für ausdrücklich als eigene Leistung von BETTR vereinbarte und rechtlich zulässige Werkleistungen gelten die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die konkrete Leistungsvereinbarung ergänzend. Diese AGB erklären eine tatsächlich geschuldete Werkleistung nicht allein durch ihre Bezeichnung zur unverbindlichen Beratung.
§ 13 Verbundene Unternehmen, Marktpartner und Erfüllungsgehilfen
(1) BETTR darf zur Erfüllung eigener Aufgaben fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und sonstige Nachunternehmer einsetzen. Vereinbarte persönliche Leistungspflichten, berechtigte Vertraulichkeitsanforderungen und datenschutzrechtliche Voraussetzungen sind dabei zu beachten.
(2) Soweit eine eingesetzte Person oder ein Unternehmen eine von BETTR gegenüber dem Kunden geschuldete Verpflichtung erfüllt, bestimmt sich die Verantwortlichkeit von BETTR insbesondere nach § 278 BGB und § 21 dieser AGB. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung oder die Bezeichnung als Marktpartner beseitigt diese Verantwortlichkeit nicht.
(3) Ein Energieversorger, der seinen eigenen Liefervertrag erfüllt, oder ein vom Kunden unmittelbar beauftragter Fachpartner erbringt damit nicht allein deshalb eine von BETTR geschuldete Leistung, weil BETTR den Kontakt hergestellt oder den Abschluss begleitet hat. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Aufgabe im konkreten Vorgang.
(4) Die Leistungen und Vergütungen rechtlich selbständiger Unternehmen sind ihren jeweiligen Vertragsverhältnissen zuzuordnen. Diese AGB begründen keine gemeinsame Ergebnis-, Preis- oder Zahlungsgarantie von BETTR und sämtlichen beteiligten Unternehmen.
(5) BETTR bleibt für eigene Auswahl-, Organisations- und Informationspflichten verantwortlich. Die Beauftragung Dritter darf nicht dazu dienen, vereinbarte Leistungsstandards oder berechtigte Kundenschutzpflichten zu umgehen.
§ 14 Vergütungsmodell, Drittvergütungen und Behaltensvereinbarung
(1) Das Geschäftsmodell von BETTR beruht bei den vereinbarten Standardleistungen auf einer Finanzierung über den Energiemarkt und beteiligte Marktpartner. Für das Erstgespräch, die vereinbarte Bestandsaufnahme und Marktanfrage sowie die im Auftrag als enthalten bezeichneten Standardleistungen wird kein gesondertes Kundenhonorar erhoben. Eine eigene Zahlungspflicht des Kunden gegenüber BETTR entsteht für zusätzliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 16.
(2) Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vermittlung, Durchführung, Verlängerung oder Betreuung eines Energievertrags können Energieversorger, verbundene Unternehmen oder sonstige Marktpartner an BETTR oder andere beteiligte Unternehmen Vertriebs-, Vermittlungs-, Bestands-, Koordinations- oder Servicevergütungen, Provisionen, Handelsspannen oder andere leistungsbezogene wirtschaftliche Vorteile gewähren. Vergütungen können einmalig oder laufend anfallen.
(3) Die Finanzierung über Marktpartner bedeutet nicht, dass die Leistung wirtschaftlich ohne Kosten erfolgt. Der Energieversorger oder Marktpartner kann Vertriebs- und Serviceaufwendungen in seine Preisbildung einbeziehen. Der Kunde beziehungsweise der jeweilige Energiekunde erhält den angebotenen Lieferpreis mit den ausgewiesenen Bestandteilen; ein Anspruch auf Abschluss zu einem vorgelagerten Einkaufspreis ohne Vertriebs- oder Margenbestandteile wird nicht vereinbart.
(4) Die Vergütung kann insbesondere von Energieart, Liefermenge, Anzahl der Lieferstellen, Produkt, Vertrags- und Lieferlaufzeit, Betreuungsumfang, Vertriebsweg oder erreichten Mengenstaffeln abhängen. Sie kann zwischen Anbietern und Marktpartnern unterschiedlich ausfallen. Eine bestimmte Vergütungshöhe, ein einheitlicher Provisionssatz oder eine für sämtliche Vorgänge gleiche Kalkulation wird durch diese AGB nicht zugesagt.
(5) Ein verbundenes Unternehmen oder sonstiger Marktpartner kann aus einer eigenen Vertragsbeziehung mit einem Energieversorger oder weiteren Beteiligten eine eigene Vergütung oder Marge erhalten. BETTR kann aus einer gesonderten Vereinbarung mit diesem Unternehmen eine eigene Vergütung für Vertriebs-, Koordinations- oder Betreuungsleistungen beziehen. Die Vergütung von BETTR ist nicht mit der gesamten Vergütung oder Marge anderer Beteiligter gleichzusetzen. Mehrere Unternehmen können im selben Beschaffungsweg jeweils eigene Leistungen gegen eigene Vergütung erbringen.
(6) Zwischen BETTR und dem Kunden wird als Teil des Vergütungsmodells vereinbart, dass BETTR die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen, ihr für eigene Leistungen zustehenden Drittvergütungen für eigene Rechnung vereinnahmen und behalten darf. Für diese Vergütungen besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe, Weiterleitung, Beteiligung oder Anrechnung auf ein gesondert vereinbartes Honorar. Ein etwaiger Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, auch in Verbindung mit § 675 BGB, wird ausschließlich für diese eigenen Drittvergütungen ausgeschlossen. Die Ausnahmen in Absatz 8 und die Informationsregelungen in § 15 bleiben unberührt.
(7) Der Kunde erwirbt aus dem BETTR-Auftrag keinen Anspruch auf Beteiligung an eigenständigen Einkaufs-, Vertriebs- oder Margenergebnissen anderer Marktpartner. Soweit BETTR solche Beträge weder erhält noch für Rechnung des Kunden beanspruchen kann, schuldet BETTR keine Auszahlung eines entsprechenden Gegenwerts. Diese Regelung entscheidet nicht über Ansprüche, die dem Kunden oder einem Dritten aus einem anderen Rechtsverhältnis gegen einen anderen Beteiligten zustehen.
(8) Von der Behaltensvereinbarung ausgenommen sind Gelder und Unterlagen, die BETTR zur Ausführung des Kundenauftrags für fremde Rechnung erhält, sowie dem Kunden oder einer Wirtschaftseinheit zustehende Lieferguthaben, Überzahlungen, Rückerstattungen und ausdrücklich für diese bestimmte Rabatte oder Rückvergütungen. Ebenfalls unberührt bleiben ausdrücklich vereinbarte Weiterleitungs- oder Anrechnungspflichten, Ansprüche wegen rechtswidriger Vorteilsannahme oder vorsätzlicher Täuschung sowie gesetzliche Verbote und zwingende Herausgaberechte. Ein für fremde Rechnung empfangener Betrag wird nicht allein durch eine andere Bezeichnung zur eigenen Provision.
(9) BETTR, verbundene Unternehmen und sonstige Marktpartner können ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss und Fortbestand eines Energievertrags haben. BETTR erbringt auf dieser Grundlage keine ausschließlich kundenfinanzierte Honorarberatung und übernimmt keine treuhänderische Vermögensverwaltung. Das Vergütungsmodell erlaubt BETTR jedoch nicht, den Kunden über Preis, Leistungsumfang, Marktvergleich oder wesentliche Interessenkonflikte zu täuschen oder vereinbarte Kundeninteressen pflichtwidrig zu verletzen.
(10) BETTR informiert über das grundsätzliche Vergütungsmodell vor der darauf bezogenen Beauftragung. Ein für die konkrete Entscheidung wesentlicher, BETTR bekannter Interessenkonflikt, der über die hier beschriebene Drittvergütung und mögliche Konzernbeteiligung hinausgeht, wird vor der betreffenden Freigabe offengelegt. Gesetzlich oder aufgrund einer besonderen Vereinbarung erforderliche weitergehende Angaben, auch zur Vergütungshöhe, werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
(11) Anbieterungebundenheit schließt eine Vergütung durch Energieversorger oder Marktpartner nicht aus. Die endgültige Auswahl und Freigabe des Angebots verbleiben beim Kunden beziehungsweise bei der zuständigen Vertragspartei. Die Ablehnung eines vorgeschlagenen Angebots löst allein deshalb keine Zahlungspflicht, Vertragsstrafe oder Pflicht zum Ersatz einer entgangenen Provision gegenüber BETTR aus.
(12) Ist nach erfolgreicher Vermittlung laufende Betreuung ohne gesondertes Kundenhonorar vereinbart, gilt dies für die im Auftrag erfassten Aufgaben, Verträge und Zeiträume. Der Wegfall oder die Änderung einer Drittvergütung berechtigt BETTR nicht zur einseitigen nachträglichen Berechnung dieser bereits vereinbarten Standardbetreuung. Eine Änderung des Leistungs- oder Vergütungsmodells bedarf einer Vereinbarung; Kündigungsrechte nach § 23 bleiben bestehen.
(13) Ob, wann und in welcher Höhe BETTR oder ein Marktpartner eine Vergütung von einem anderen Unternehmen verlangen kann, richtet sich nach dem hierfür maßgeblichen Vertrag. Diese AGB begründen keine Zahlungspflicht eines Energieversorgers oder anderen Dritten. Die Beendigung des BETTR-Auftrags beseitigt solche unabhängig davon bestehenden Ansprüche nicht allein deshalb; sie erzeugt zugleich keine neue Zahlungspflicht des Kunden.
(14) Für eine gesonderte Honorarvereinbarung gelten die dort bezeichneten Leistungen und Vergütungsgrundlagen. Sollen darauf Drittvergütungen angerechnet, weitergeleitet oder ausgeschlossen werden, ist dies ausdrücklich festzulegen. Eine besondere Vereinbarung über ein hiervon abweichendes Vergütungsmodell hat Vorrang vor den entgegenstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen.
§ 15 Auskunft, Rechenschaft, Einsicht und Schutz interner Kalkulationen
(1) Der Kunde erhält die Informationen und Unterlagen, die zur sachgerechten Entscheidung über die ihm vorgelegten Angebote und zur Kontrolle der von BETTR übernommenen Aufgaben erforderlich sind. Dazu gehören der mitgeteilte Bearbeitungsstand, die für ihn aufbereiteten Angebote mit ihren wesentlichen Preis- und Vertragsbestandteilen, die im Auftrag vereinbarten Übersichten und die Dokumentation der für ihn ausgeführten wesentlichen Schritte.
(2) Die Zusammenarbeit ist keine Vereinbarung zur Offenlegung sämtlicher interner Kalkulationsgrundlagen. Ein allgemeines Recht auf Einblick in Geschäftsbücher, Kostenrechnung, Einkaufskonditionen, interne Preisblätter, gesamte Margenketten, Provisionsabrechnungen anderer Kunden, allgemeine Vertriebsvereinbarungen, interne Entscheidungsunterlagen, Quellcode oder nicht auftragsbezogene Korrespondenz von BETTR wird nicht eingeräumt. Dies gilt ebenso für solche Unterlagen rechtlich selbständiger Marktpartner.
(3) Für die in § 14 bezeichneten eigenen Drittvergütungen werden über die nach Absatz 1 und den Absätzen 7 und 8 geschuldeten Angaben hinaus keine eigenständige Margenabrechnung, keine offene Einkaufsrechnung und keine laufende Offenlegung der internen Vergütungsverteilung vereinbart. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 666 BGB, auch in Verbindung mit § 675 BGB, werden hinsichtlich solcher ausschließlich internen Kalkulations- und Vergütungsinformationen entsprechend begrenzt. Die Information über die ordnungsgemäße Ausführung des Kundenauftrags wird nicht ausgeschlossen.
(4) Die Offenlegung des Angebotspreises und seiner vertraglichen Bestandteile ist von der Offenlegung vorgelagerter Einkaufs- oder Konzernkalkulationen zu unterscheiden. BETTR schuldet keine Aufschlüsselung eines Anbieterpreises in sämtliche unternehmensinternen Kosten- und Gewinnbestandteile, wenn diese weder Grundlage einer vereinbarten Kundenabrechnung noch für eine nach den Absätzen 7 und 8 geschuldete Information erforderlich sind.
(5) Die Einbindung eines Marktpartners verpflichtet BETTR nicht allein deshalb, dessen unbekannte interne Vergütung, Marge oder Vertragskonditionen zu ermitteln oder sich ein allgemeines Prüfungsrecht gegenüber diesem Unternehmen zu verschaffen. Besteht dagegen eine konkrete Informations- oder Beschaffungspflicht von BETTR aus dem übernommenen Auftrag oder dem Gesetz, kann BETTR diese nicht allein durch den Hinweis auf die Einschaltung eines anderen Unternehmens ausschließen.
(6) Der Kunde hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen unmittelbaren Zugriff auf interne Systeme, Postfächer oder Dokumentenbestände von BETTR und darf keine allgemeine Betriebs- oder Provisionsprüfung durch eigene Prüfer verlangen. Ein erforderlicher Nachweis kann durch auftragsbezogene Auszüge, geeignete Zusammenstellungen oder erforderlichenfalls teilweise geschwärzte Kopien erbracht werden, sofern die nachzuweisenden Tatsachen dadurch vollständig und nachvollziehbar bleiben. Ein gesetzlich oder vertraglich geschuldeter weitergehender Nachweis darf dadurch nicht vereitelt werden.
(7) Unberührt bleiben Angaben, Rechenschaft und Belege, die zur Prüfung eines dem Kunden berechneten Honorars, vereinbarter Auslagen oder ausdrücklich vereinbarter erfolgsabhängiger Berechnungsgrundlagen erforderlich sind. Gleiches gilt für die Abrechnung und Herausgabe fremder Gelder nach § 14 Absatz 8 und für ausdrücklich vereinbarte Prüfungsrechte.
(8) Die Beschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht, soweit eine Information nach dem Inhalt des konkreten Auftrags zur Kontrolle seiner ordnungsgemäßen Ausführung oder zur Wahrnehmung berechtigter vertraglicher Ansprüche erforderlich ist. Gesetzliche Informations-, Rechnungslegungs-, Herausgabe-, Datenschutz- und Offenlegungsrechte, die nicht wirksam beschränkt werden können, sowie gerichtliche und behördliche Vorlagepflichten bleiben unberührt. Insbesondere werden eine erforderliche Aufklärung über Interessenkonflikte, eine rechtlich geschuldete Angabe zur Vergütungshöhe und Ansprüche im Zusammenhang mit Täuschung oder pflichtwidriger Vorteilsannahme nicht ausgeschlossen.
(9) Bei der Erfüllung berechtigter Informationsansprüche werden Geschäftsgeheimnisse und Rechte unbeteiligter Dritter im rechtlich zulässigen Umfang geschützt. Eine Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Dritten ist kein Grund, eine vorrangig geschuldete Information vollständig zu verweigern. Erforderliche Schutzmaßnahmen dürfen die wirksame Rechtsverfolgung und die inhaltliche Prüfung des Kunden nicht unangemessen erschweren.
(10) BETTR darf um eine sachgerechte Konkretisierung eines Auskunftsverlangens bitten, soweit dies zur Identifizierung des Vorgangs erforderlich ist. Eine besondere Begründungs-, Form- oder Nachweispflicht, die gesetzliche Rechte einschränkt, wird damit nicht eingeführt. Für gesetzlich oder vertraglich geschuldete Auskünfte und Nachweise wird nicht allein aufgrund dieser AGB ein Zusatzhonorar erhoben. Zusätzliche, nicht geschuldete Sonderauswertungen können nach vorheriger Vereinbarung gemäß § 16 vergütet werden.
(11) Die Regelungen dieses Paragraphen begründen weder eine Beweislastumkehr noch einen Verzicht auf Rechtsschutz. Sie wirken nur im Verhältnis zwischen BETTR und dem Kunden und beschränken keine eigenständigen gesetzlichen Rechte nicht am BETTR-Auftrag beteiligter Personen.
§ 16 Gesonderte Honorare, Auslagen und Zahlungsbedingungen
(1) Ein gesondertes Kundenhonorar für Zusatz- oder Projektleistungen setzt eine Vereinbarung über Leistung und Vergütung voraus. Diese soll aus Nachweisgründen in Textform getroffen werden. Eine Rechnung, eine einseitige Preisangabe oder die bloße Veröffentlichung einer Preisliste begründet keine bislang nicht vereinbarte Zahlungspflicht.
(2) Vereinbarte Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Abrechnungszeitraum, Fälligkeit von Abschlägen und gegebenenfalls Budgetgrenzen werden im Auftrag festgelegt. Ohne abweichende Vereinbarung ist eine ordnungsgemäße Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu begleichen, frühestens jedoch mit der vertraglichen oder gesetzlichen Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung.
(3) Reise-, Fremd- und sonstige Auslagen werden dem Kunden nur berechnet, wenn ihre Übernahme vereinbart oder der konkrete Aufwand zuvor freigegeben wurde. Für die nach § 14 Absatz 1 enthaltenen Standardleistungen wird nicht über einen allgemeinen Auslagenvorbehalt nachträglich ein Kundenhonorar eingeführt. Zwingende gesetzliche Ansprüche und gesondert vereinbarte Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Erkennt BETTR bei einer nach Aufwand beauftragten Zusatzleistung eine voraussichtliche Überschreitung eines vereinbarten Kostenrahmens, informiert BETTR den Kunden rechtzeitig. Über eine wesentliche Erweiterung und deren Vergütung ist vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten eine Einigung herbeizuführen. Bereits vereinbarte Leistungen werden dadurch nicht einseitig verteuert.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mahn- und Rechtsverfolgungskosten werden nur in gesetzlich ersatzfähigem Umfang verlangt. Eine Aussetzung vergütungspflichtiger Leistungen wegen erheblicher Zahlungsrückstände erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, nach angemessener Ankündigung und unter Berücksichtigung erkennbarer drohender Schäden.
(6) Der Kunde kann gegen Forderungen von BETTR mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt ebenfalls zulässig. Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen; zwingende weitergehende Rechte werden nicht eingeschränkt.
(7) Eine vorzeitige Beendigung führt nicht automatisch zur Fälligkeit sämtlicher noch nicht verdienter Honorare. Ansprüche für bereits erbrachte Leistungen, vereinbarte Aufwendungen und gesetzliche Folgen der Beendigung richten sich nach der konkreten Vereinbarung und dem Gesetz. Eine entgangene Drittprovision wird nicht ohne gesonderte Rechtsgrundlage zu einem Honoraranspruch gegen den Kunden.
§ 17 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentlich zugängliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und nach ihrer Kennzeichnung, ihrem Inhalt oder den Umständen als vertraulich erkennbar sind, vertraulich. Sie verwenden diese nur für die vereinbarten Zwecke und schützen sie mit angemessenen organisatorischen und technischen Maßnahmen.
(2) Zu den vertraulichen Informationen von BETTR gehören insbesondere nicht öffentliche Beschaffungs- und Vertriebskonzepte, Kalkulationen, Einkaufs- und Provisionskonditionen, Partnervereinbarungen, interne Prozesse, Softwarekonzepte und nicht öffentliche Kundeninformationen. Entsprechender Schutz gilt für vertrauliche Bestands-, Vertrags- und Geschäftsdaten des Kunden.
(3) Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie zur Durchführung des Auftrags an beteiligte Mitarbeiter, beauftragte Unternehmen, Energieversorger, Netz- oder Messstellenbetreiber, Fachpartner oder sonstige erforderliche Empfänger notwendig ist. Der Empfängerkreis und die übermittelten Informationen sind auf den jeweiligen Zweck zu begrenzen. Erforderliche Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen sind einzuhalten.
(4) Der Kunde darf die für seine Aufgaben erforderlichen Informationen an berechtigte Eigentümer, Gemeinschaften, Beiräte, Nachfolgeverwalter sowie zur Verschwiegenheit verpflichtete Rechts-, Steuer- und sonstige Fachberater oder Prüfer weitergeben. Dies eröffnet kein allgemeines Recht, ausschließlich interne Kalkulationen oder Geschäftsgeheimnisse von BETTR zu veröffentlichen oder zur Entwicklung konkurrierender Geschäftsmodelle zu verwenden.
(5) Zulässig bleiben Offenlegungen gegenüber Gerichten, Behörden, Versicherern und beruflichen Beratern, soweit sie rechtlich geboten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind. Gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen werden nicht untersagt. Soweit rechtlich zulässig und ohne Gefährdung des Offenlegungszwecks möglich, wird die andere Partei zuvor über eine verpflichtende Offenlegung informiert.
(6) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von Dritten erlangt wurden oder unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden. Gesetzliche Regeln zur Darlegung und zum Nachweis bleiben unberührt.
(7) Die vertragliche Geheimhaltung gilt für fünf Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Gesetzliche Pflichten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten sowie vereinbarte längere Schutzfristen bleiben darüber hinaus nach ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen.
(8) Die Vertraulichkeitsregelungen beschränken die nach § 15 geschuldete Information nicht. Sie dienen dem Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen, nicht der Verhinderung berechtigter Auftragskontrolle oder Rechtsverfolgung.
§ 18 Arbeitsergebnisse, Datenrechte und Referenzen
(1) Rechte an bereits bestehenden Methoden, Vorlagen, Kalkulationsmodellen, Softwarebestandteilen, Datenbankstrukturen und sonstigem Know-how verbleiben bei BETTR oder dem jeweiligen Berechtigten. Die Verwendung solcher Grundlagen für einen Kundenauftrag überträgt daran keine ausschließlichen Rechte auf den Kunden.
(2) An den für den Kunden bestimmten Arbeitsergebnissen erhält dieser die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Er darf sie insbesondere für die eigene Immobilienverwaltung, Beschaffungsentscheidung, Dokumentation, Abrechnung und fachliche Beratung verwenden und hierzu erforderlichen Empfängern zugänglich machen. Diese zweckbezogenen Nutzungsrechte enden nicht allein mit dem Betreuungsvertrag.
(3) Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, entgeltliche Weiterverwertung, Vermarktung unter eigener Bezeichnung oder Verwendung zur Nachbildung nicht öffentlicher BETTR-Methoden ist ohne Zustimmung nicht gestattet. Die berechtigte Nutzung eigener Daten, gesetzliche Nutzungsbefugnisse sowie die erforderliche Weitergabe an einen Nachfolgeverwalter oder Fachberater werden dadurch nicht eingeschränkt.
(4) Rechte an vom Kunden oder seinen Berechtigten stammenden Daten und Unterlagen verbleiben bei den jeweiligen Berechtigten. Der Kunde gestattet BETTR deren Verarbeitung und zweckgebundene Weitergabe, soweit dies für den vereinbarten Auftrag und eine zulässige Dokumentation erforderlich ist. Daraus folgt keine allgemeine Befugnis zum Verkauf personenbezogener oder vertraulicher Kundendaten.
(5) BETTR darf allgemeine Erfahrungen sowie wirksam anonymisierte und ausreichend aggregierte Erkenntnisse für die Weiterentwicklung eigener Leistungen nutzen, wenn eine Identifizierung des Kunden, einer Wirtschaftseinheit oder betroffener Personen mit vernünftigerweise verfügbaren Mitteln ausgeschlossen ist und keine geschützten Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden.
(6) Die Verwendung von Namen, Logos, Kundenstimmen oder identifizierbaren Projektergebnissen als Referenz oder Praxisbeispiel setzt eine gesonderte Freigabe des jeweils Berechtigten voraus. Diese AGB enthalten keine pauschale Werbeeinwilligung. Gesetzliche Anforderungen an personenbezogene Daten, Kennzeichen und geschützte Inhalte sind zusätzlich zu beachten.
§ 19 Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Die Parteien beachten die für sie jeweils geltenden Datenschutzvorschriften. Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in ihrem eigenen Verantwortungsbereich verantwortlich. Die datenschutzrechtliche Rolle bestimmt sich nach der tatsächlichen Verarbeitung und wird nicht allein durch diese AGB festgelegt.
(2) Soweit BETTR personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter für den Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit oder eigenständiger Verantwortlichkeit gelten die hierfür erforderlichen Vereinbarungen und Informationen. Diese AGB ersetzen keine erforderliche Datenschutzvereinbarung.
(3) Der Kunde beschränkt die übermittelten Daten auf das für die vereinbarte Bearbeitung erforderliche Maß und erfüllt die ihm obliegenden Informations- und Berechtigungspflichten. BETTR fordert keine für den Auftrag offensichtlich unnötigen personenbezogenen Unterlagen an. Soweit zusätzliche besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, werden geeignete Übertragungswege abgestimmt.
(4) BETTR setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein und berücksichtigt bei der Auswahl von Dienstleistern und Übertragungswegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Rechte betroffener Personen werden durch die Vergütungs- und Einsichtsregelungen nicht eingeschränkt.
(5) Erkennt eine Partei eine für die Zusammenarbeit erhebliche Datenschutz- oder Sicherheitsverletzung, informiert sie die andere im erforderlichen Umfang und wirkt an angemessenen Abhilfemaßnahmen mit. Gesetzliche Melde- und Benachrichtigungspflichten sowie hierfür geltende Fristen richten sich nach der jeweiligen Verantwortlichkeit und bleiben unberührt.
(6) Nach Vertragsende werden personenbezogene Daten nach den maßgeblichen gesetzlichen Pflichten, zulässigen Aufbewahrungszwecken und gegebenenfalls nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung zurückgegeben, gelöscht oder in ihrer Verarbeitung beschränkt. Ein unbeschränktes Recht zur dauerhaften Vorratsspeicherung wird nicht vereinbart. Die Aufbewahrung erforderlicher Nachweise zur Rechtsverteidigung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 20 Bearbeitungszeiten, Leistungsstörungen und höhere Gewalt
(1) Angegebene Zeitpläne sind Planungsangaben, soweit nicht ein verbindlicher Termin vereinbart wurde oder sich die Verbindlichkeit aus dem übernommenen Auftrag ergibt. Für bereits übernommene fristgebundene Aufgaben kann sich BETTR nicht allein auf eine allgemeine Unverbindlichkeit von Zeitangaben berufen.
(2) Erforderliche Mitwirkung und die Verfügbarkeit notwendiger Drittinformationen sind bei der Terminplanung zu berücksichtigen. Verzögerungen wirken sich nur insoweit auf eigene Bearbeitungszeiten aus, wie sie nicht von BETTR zu vertreten und für die betroffene Leistung tatsächlich ursächlich sind. BETTR informiert über erkennbare wesentliche Auswirkungen.
(3) Der Kunde teilt erkennbare Leistungsstörungen zeitnah mit. Soweit eine Abhilfe möglich und zumutbar ist, erhält BETTR hierzu eine angemessene Gelegenheit. Dies gilt nicht, wenn ein sofortiges Handeln zur Schadensabwehr erforderlich ist, Abhilfe ernsthaft verweigert wird oder eine weitere Gelegenheit aus anderen gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Eine kurze Ausschlussfrist für Ansprüche wird damit nicht eingeführt.
(4) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei können die betroffene Leistung für die Dauer und im Umfang ihrer tatsächlichen Behinderung vorübergehend unmöglich machen. Dazu können insbesondere Naturereignisse, kriegerische Ereignisse, behördliche Verbote sowie schwerwiegende Ausfälle externer Infrastruktur gehören. Voraussetzung ist, dass die betroffene Partei die Behinderung auch durch angemessene Vorsorge und zumutbare Maßnahmen nicht vermeiden konnte.
(5) Ein Cyberangriff, Personalausfall, Ausfall eines Dienstleisters oder technischer Fehler gilt nicht allein wegen seiner Bezeichnung als höhere Gewalt. Eigene Sicherheits-, Organisations-, Auswahl- und Vorsorgepflichten bleiben zu berücksichtigen. Allgemeine Preissteigerungen, der Wegfall einer Provision oder gewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten sind für sich genommen kein Ereignis höherer Gewalt.
(6) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Art und voraussichtliche Dauer einer erheblichen Behinderung und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Soweit durchführbar, sind alternative Bearbeitungswege zu prüfen. Besonders zeitkritische Vorgänge werden nach ihrer erkennbaren Bedeutung berücksichtigt.
(7) Externe Angebotsbindungen, Vertragskündigungsfristen, Marktprozessfristen und gesetzliche Fristen verlängern sich nicht durch diese Regelungen. Gesetzliche Rechte wegen Unmöglichkeit, Verzug, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sonstiger Leistungsstörungen bleiben bestehen.
(8) Dauert eine wesentliche Behinderung länger als 60 Tage an, kann jede Partei den hiervon betroffenen, sinnvoll abgrenzbaren Leistungsteil in Textform beenden, wenn ihr ein weiteres Festhalten nicht zumutbar ist. Bereits zuvor bestehende gesetzliche Lösungsrechte bleiben unberührt. Die Folgen der Beendigung richten sich nach dem Gesetz und § 23.
§ 21 Haftung und Verjährung
(1) BETTR haftet ohne die nachfolgenden Begrenzungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verhalten, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BETTR im Übrigen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des konkreten Vertrags erst ermöglicht und auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Ersatz ist in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, für den betreffenden Vertrag typischen Schaden begrenzt.
(3) Für die Haftung nach Absatz 2 gelten als betragsmäßige Grenzen 150.000 Euro je Schadensereignis und insgesamt 300.000 Euro je Vertragsjahr. Übersteigt der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden für ein einzelnes Schadensereignis oder für die innerhalb eines Vertragsjahres zu berücksichtigenden Schadensereignisse die jeweils genannte Grenze, tritt für diese Begrenzung der höhere vertragstypische Betrag an deren Stelle. Eine gesonderte Vereinbarung ist für diese Erhöhung nicht erforderlich. Eine wirksam vereinbarte höhere Haftungsgrenze geht vor. Absatz 1 bleibt in jedem Fall unberührt.
(4) Ein Vertragsjahr umfasst jeweils zwölf Monate ab dem vereinbarten Beginn des BETTR-Auftrags. Für die Zuordnung zur Jahresgrenze ist das Vertragsjahr maßgeblich, in dem die schadensursächliche Pflichtverletzung erfolgt ist; bei einer Unterlassung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die geschuldete Handlung hätte erfolgen müssen. Schäden aus derselben Pflichtverletzung bilden ein Schadensereignis. Selbständige Pflichtverletzungen werden nicht allein wegen einer ähnlichen Fehlerart zu einem einzigen Schadensereignis zusammengefasst.
(5) Bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Auch insoweit bleiben die Fälle des Absatzes 1 unberührt. Eine Pflicht zur sorgfältigen Durchführung ausdrücklich übernommener Fristen-, Freigabe- oder Bearbeitungsaufgaben wird nicht allein durch diese AGB als unwesentlich eingeordnet.
(6) Entgangene Einsparungen, entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und behauptete günstigere Marktpreisgelegenheiten sind bei einfacher Fahrlässigkeit nur ersatzfähig, soweit sie eine bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind. Die gesetzlichen Anforderungen an Pflichtverletzung, Ursächlichkeit, Schaden und Nachweis bleiben maßgeblich. Ein bestimmter Markterfolg wird dadurch nicht zugesagt. Absatz 1 bleibt unberührt.
(7) BETTR trägt nicht das allgemeine Risiko von Marktpreisänderungen, Anbieterablehnungen, Bonitätsentscheidungen, Lieferantenausfällen oder unzutreffenden Kunden- und Drittdaten, soweit BETTR diese Umstände und ihre Folgen nicht zu vertreten hat. Eigene Informations-, Prüfungs-, Auswahl- und Organisationspflichten sowie die Pflicht zum Umgang mit erkannten Widersprüchen bleiben bestehen.
(8) Ein Versäumnis des Kunden bei der Datensicherung wird nach § 254 BGB berücksichtigt, soweit eine entsprechende Sicherungsaufgabe in seinem Verantwortungsbereich lag, ihm tatsächlich möglich und zumutbar war und das Versäumnis den Schaden mitverursacht hat. Eigene Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten von BETTR werden dadurch nicht ausgeschlossen. Die übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen bleiben maßgeblich.
(9) Die Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig davon, ob ein Anspruch vertraglich, vorvertraglich, deliktisch oder auf anderer Grundlage geltend gemacht wird. Sie gelten im gleichen Umfang zugunsten der für BETTR eingesetzten gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, soweit diese wegen ihrer Tätigkeit für BETTR in Anspruch genommen werden. Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten auch für sie.
(10) Durch diese AGB werden keine eigenständigen Leistungs- oder Garantieansprüche verwalteter Gemeinschaften, Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dritter gegen BETTR eingeräumt. Soweit eine Schutzwirkung des BETTR-Auftrags zugunsten eines Dritten rechtlich besteht, gelten die wirksam vereinbarten Haftungsgrenzen auch für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Eigenständige gesetzliche Ansprüche Dritter werden nicht allein durch einen Vertrag ausgeschlossen, an dem sie nicht beteiligt sind.
(11) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen BETTR verjähren in einem Jahr, soweit nachfolgend keine Ausnahme bestimmt ist. Der Beginn richtet sich nach § 199 BGB. Für Ansprüche aus den in Absatz 1 genannten Fällen, wegen Verletzung der Freiheit sowie für alle Ansprüche, deren Verjährung nicht wirksam verkürzt werden darf, gelten die gesetzlichen Fristen. § 202 BGB sowie die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben unberührt. Die Verkürzung gilt nicht für eine Haftung, für die besondere zwingende Verjährungsvorschriften bestehen.
(12) Mitverschulden, Schadensminderung und rechtzeitige Hinweise auf außergewöhnliche Schadensgefahren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat keine Schäden selbst zu tragen, soweit deren Vermeidung oder Begrenzung ihm rechtlich oder tatsächlich nicht zumutbar war. Die gesetzlichen Beweislastregeln werden durch diese AGB nicht geändert.
§ 22 Ansprüche Dritter bei Kundenpflichtverletzungen
(1) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Pflichten zur rechtmäßigen Bereitstellung und Verwendung von Daten oder Unterlagen oder macht er schuldhaft unzutreffende Angaben über bestehende Vertretungsbefugnisse, stellt er BETTR von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese hierdurch verursacht werden. Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht wird nicht vereinbart.
(2) Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung in gesetzlich ersatzfähigem Umfang. BETTR informiert den Kunden unverzüglich über eine relevante Inanspruchnahme, ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr und stellt die hierfür erforderlichen Informationen bereit. Schutzrechte unbeteiligter Dritter bleiben zu beachten.
(3) BETTR wird Ansprüche nicht ohne angemessene Abstimmung mit dem Kunden anerkennen oder durch Vergleich erledigen, wenn dadurch eine Freistellungspflicht des Kunden begründet oder erweitert werden soll. Eine vorherige Abstimmung ist nicht erforderlich, soweit eine rechtlich gebotene dringende Maßnahme keinen Aufschub duldet. Der Kunde darf seinerseits keine Erklärungen abgeben, die BETTR ohne deren Zustimmung rechtlich binden.
(4) Eine eigene Mitverantwortung von BETTR oder ihren Erfüllungsgehilfen ist entsprechend den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. Die Freistellung erfasst weder von BETTR allein verursachte Pflichtverletzungen noch das allgemeine Lieferanten-, Marktpreis- oder Unternehmensrisiko. Eine pauschale Überwälzung behördlicher Geldbußen oder sonstiger höchstpersönlicher Sanktionen wird nicht vereinbart.
(5) Rechte betroffener Personen und anderer Dritter gegen die jeweils Verantwortlichen werden durch diese interne Regelung nicht eingeschränkt. Gesetzliche Ersatzansprüche zwischen den Parteien bleiben nach ihren Voraussetzungen bestehen.
§ 23 Laufzeit, Kündigung, Betreuungsende und Übergabe
(1) Beginn und Dauer des BETTR-Auftrags ergeben sich aus der Vereinbarung. Ein einmaliger Auftrag endet mit Abschluss der vereinbarten Aufgaben, soweit keine Nacharbeiten oder fortbestehenden Pflichten geschuldet sind. Ein laufender Betreuungsvertrag ohne vereinbarte feste Laufzeit kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und weitere gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere eine erhebliche Pflichtverletzung, eine dauerhaft fehlende notwendige Mitwirkung oder Vollmacht, ein erheblicher Zahlungsrückstand bei vereinbarten Zusatzhonoraren oder ein schwerwiegender Missbrauch vertraulicher Daten oder Zugänge sein. Eine erforderliche Abmahnung oder Abhilfefrist ist einzuhalten; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
(3) BETTR kann einen Vertrag nicht allein deshalb als automatisch beendet behandeln, weil ein Marktpartner eine Vergütung nicht zahlt oder verändert. Soll die Zusammenarbeit aus wirtschaftlichen Gründen beendet werden, gelten die vereinbarten und gesetzlichen Kündigungsregeln. Bis zur wirksamen Beendigung bleiben die übernommenen Pflichten bestehen, soweit kein gesetzliches oder wirksam vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht eingreift.
(4) Mit wirksamer Beendigung endet die laufende Betreuung einschließlich der Fristenüberwachung für den betroffenen Betreuungsbestand. Ein abweichend vereinbarter Betreuungszeitraum geht vor. Eine Teilbeendigung muss die betroffenen Verträge, Lieferstellen oder Aufgaben eindeutig erkennen lassen und setzt ein entsprechendes Recht oder eine Vereinbarung voraus.
(5) BETTR weist den Kunden auf das Ende ihrer Zuständigkeit hin und stellt die geführten kundenbezogenen Lieferstellen-, Vertrags- und Fristdaten sowie Informationen zu offenen Vorgängen in einem gängigen auswertbaren Format bereit. Dies erfolgt so rechtzeitig, wie es bei dem jeweiligen Beendigungsgrund möglich und zur geordneten Übernahme erforderlich ist. Anhand der geführten Daten erkennbare unmittelbar bevorstehende Fristen werden gesondert hervorgehoben.
(6) Der Kunde sorgt ab dem Betreuungsende für die weitere Überwachung und Bearbeitung oder beauftragt einen anderen Dienstleister. BETTR übernimmt nach wirksamer Beendigung keine unbefristete Weiterbetreuung. Gesetzliche nachvertragliche Schutz- und Herausgabepflichten, erforderliche Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender, von BETTR zu vertretender Schäden und Ansprüche aus vorherigen Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
(7) Bei einem Verwalterwechsel werden die betroffenen Zuständigkeiten, Datenempfänger und Berechtigungen abgestimmt. Der neue Verwalter wird nicht automatisch Vertragspartner von BETTR. Eine Übertragung des BETTR-Auftrags richtet sich nach § 25. Ein Wegfall der Vertretungsmacht kann die Ausführung rechtsgeschäftlicher Maßnahmen verhindern, entbindet aber nicht ohne Weiteres von noch bestehenden Informations- und Übergabepflichten.
(8) Der Datenexport umfasst keine internen Kalkulationen, Quellcodes, allgemeinen Methoden, nicht geschuldeten Partnerverträge oder Daten unbeteiligter Dritter. Die nach § 15 erforderlichen auftragsbezogenen Informationen bleiben geschuldet. Die Bereitstellung wesentlicher Übergabeinformationen darf nicht von der Beauftragung zusätzlicher Migrationsleistungen abhängig gemacht werden.
(9) Über die geschuldete Übergabe hinausgehende besondere Migrationen, Datenumformungen, historische Sonderauswertungen oder Einarbeitungen eines neuen Dienstleisters können gesondert vereinbart und nach § 16 vergütet werden. Eine gesetzlich oder vertraglich ohnehin geschuldete Leistung wird dadurch nicht nachträglich kostenpflichtig.
(10) Nach Beendigung werden von BETTR verwaltete eigene Berechtigungen und Kommunikationszugänge im erforderlichen Umfang angepasst oder beendet. Über fremde Kundenkonten eines Energieversorgers verfügt BETTR nur im Rahmen bestehender Befugnisse. Datenschutz- und Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 19.
(11) Energielieferverträge und sonstige Drittverträge bleiben grundsätzlich nach ihren eigenen Bedingungen bestehen. Ihr Fortbestand verlängert die BETTR-Betreuung nicht allein deshalb. Ebenso wenig beendet die Kündigung des BETTR-Auftrags einen Energieliefervertrag oder einen unabhängig davon bestehenden Vergütungsanspruch gegen einen Marktpartner.
(12) Vertraulichkeits-, Nutzungsrechts-, Datenschutz-, Abrechnungs-, Herausgabe- und Haftungsregelungen wirken nach Vertragsende fort, soweit dies aus ihrem jeweiligen Inhalt folgt. Die Behaltensvereinbarung für rechtmäßig zustehende eigene Vergütungen bleibt hiervon unberührt; erforderliche Rückabwicklungen und gesetzliche Ansprüche werden nicht ausgeschlossen.
§ 24 Kommunikationswege und Dokumentation
(1) Die operative Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail und über ausdrücklich vereinbarte weitere Wege. Der Kunde benennt erreichbare Kontaktadressen, zuständige Ansprechpersonen und eine geeignete Vertretung. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Bearbeitung erfolgt im vereinbarten Leistungsumfang während des üblichen Geschäftsbetriebs an Arbeitstagen von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von BETTR. Eine Bereitschaft rund um die Uhr, ein Notfall- oder Entstörungsdienst oder eine feste Reaktionszeit wird ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet. Rechtzeitig bekannte, vertraglich übernommene Fristen sind innerhalb der Organisation entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Telefonische Abstimmungen und Rückrufe können vereinbart werden. Fristkritische Unterlagen, Freigaben und Änderungen sollen auf dem vereinbarten dokumentierbaren Weg übermittelt werden. Individuelle Abreden und gesetzliche Form- und Zugangsregeln werden dadurch nicht geändert.
(4) Für den rechtzeitigen Zugang eigener fristgebundener Erklärungen ist grundsätzlich deren Absender verantwortlich, soweit die andere Partei die Übermittlung oder Zugangskontrolle nicht übernommen hat. Eine versendete E-Mail gilt nicht allein aufgrund dieser AGB als zugegangen. Erkennt eine Partei eine fehlgeschlagene Zustellung oder einen erheblichen Kommunikationsfehler, ergreift sie im Rahmen ihrer Pflichten zumutbare Maßnahmen zur Klärung.
(5) Beide Parteien treffen angemessene Vorkehrungen gegen unbefugte Nutzung und Manipulation ihrer Kommunikationswege. Bei konkreten Anhaltspunkten für gefälschte Weisungen, unberechtigte Datenanforderungen oder eine Manipulation von Zahlungsdaten ist eine geeignete Rückprüfung vorzunehmen. Ein allgemeines Risiko elektronischer Kommunikation begründet keinen pauschalen Haftungsausschluss für eigene Sicherheitsversäumnisse.
(6) BETTR darf wesentliche Vorgänge, Freigaben, Hinweise und Bearbeitungsschritte zu Vertrags-, Abrechnungs- und Nachweiszwecken dokumentieren und im gesetzlich zulässigen Umfang aufbewahren. Interne Vermerke begründen keine unwiderlegbare Vermutung ihrer Richtigkeit. Heimliche Gesprächsaufzeichnungen werden durch diese AGB nicht gestattet.
§ 25 Abtretung und Übertragung des Auftrags
(1) Die Übertragung des gesamten BETTR-Auftrags auf einen anderen Kunden oder Dienstleister bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei, soweit nicht ein gesetzlicher Übergang vorliegt. Eine Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden, wenn der Vertragszweck, die berechtigten Interessen der Parteien und die erforderlichen Berechtigungen gewahrt bleiben.
(2) Die Abtretung nicht auf Geld gerichteter vertraglicher Ansprüche des Kunden bedarf der Zustimmung von BETTR, soweit berechtigte Interessen von BETTR dem entgegenstehen können. BETTR wird die Zustimmung bei überwiegenden berechtigten Interessen des Kunden nicht unbillig verweigern. Für Geldforderungen bleiben die gesetzlichen Vorschriften einschließlich § 354a HGB maßgeblich; zwingende Abtretungsbefugnisse werden nicht eingeschränkt.
(3) BETTR darf eigene Geldforderungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen abtreten. Die Übertragung des gesamten Vertrags auf ein verbundenes Unternehmen bedarf dagegen einer entsprechenden Vereinbarung oder Zustimmung, soweit kein gesetzlicher Vertragsübergang vorliegt. Eine bloße Konzernzugehörigkeit ersetzt diese Voraussetzung nicht.
(4) Der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen nach § 13 ist keine Übertragung des gesamten Vertrags. Datenschutz, Vertraulichkeit und die Verantwortung für übernommene Aufgaben bleiben dabei bestehen.
§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf den BETTR-Auftrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Vorschriften, die ungeachtet einer Rechtswahl Anwendung finden, bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem BETTR-Auftrag. BETTR darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände gehen vor.
(3) Gegenüber sonstigen Unternehmern gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Allein die Unternehmereigenschaft wird nicht mit der Kaufmannseigenschaft gleichgesetzt. Für Drittverträge gelten deren eigene Rechtswahl- und Gerichtsstandsregelungen.
§ 27 Änderungen, Teilunwirksamkeit und Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des BETTR-Auftrags einschließlich einer Änderung dieser AGB bedürfen einer wirksamen Vereinbarung. Die Parteien sollen sie aus Nachweisgründen in Textform festhalten. Individuelle Vertragsabreden bleiben unabhängig davon nach den gesetzlichen Regeln vorrangig. Diese Bestimmung begründet keinen Ausschluss wirksamer mündlicher Individualabreden.
(2) Eine geänderte AGB-Fassung gilt für einen bestehenden Auftrag nicht bereits deshalb, weil BETTR sie veröffentlicht oder übersendet. Schweigen wird hierfür nicht als Zustimmung vereinbart. Soll eine neue Fassung gelten, ist deren Einbeziehung in das bestehende Vertragsverhältnis gesondert herbeizuführen.
(3) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, richten sich der Fortbestand des Vertrags und die an ihre Stelle tretenden Regelungen nach dem Gesetz, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht allein aufgrund dieser AGB durch die für BETTR wirtschaftlich günstigste noch zulässige Regelung ersetzt.
(4) Überschriften dienen der Orientierung. Verweise auf Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung beziehen sich auf diese AGB. Besondere Leistungs-, Vergütungs-, Vollmachts- und Datenschutzvereinbarungen bleiben nach ihrer wirksamen Einbeziehung und dem in § 1 geregelten Vorrang maßgeblich.